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Hilfe nach SGB XII L-Z
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Personen die älter als 65 Jahre oder dauerhaft erwerbsunfähig sind, können Grundsicherung beantragen.
Rechtsgrundlagen
SGB XII
Weitere Informationen
Die Antragstellung sollte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Sachbearbeiter erfolgen. Bei dieser Gelegenheit erfolgt auch eine Bedürftigkeitsprüfung. Ggf. werden im Rahmen der Beratung vorrangig zu nutzende Wege zur Deckung des Lebensunterhaltes aufgezeigt.
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Zuständige Einrichtung
Jugend- und Sozialamt
Nebenstelle Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen
Nikolaus-Becker-Str. 28-34
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Personen die älter als 65 Jahre oder dauerhaft erwerbsunfähig sind, können Grundsicherung beantragen.
Die Antragstellung sollte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Sachbearbeiter erfolgen. Bei dieser Gelegenheit erfolgt auch eine Bedürftigkeitsprüfung. Ggf. werden im Rahmen der Beratung vorrangig zu nutzende Wege zur Deckung des Lebensunterhaltes aufgezeigt.
Hilfe zum Lebensunterhalt https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10983/show