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 Hilfe nach SGB XII L-Z

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Personen die älter als 65 Jahre oder dauerhaft erwerbsunfähig sind, können Grundsicherung beantragen.

Rechtsgrundlagen

SGB XII

Weitere Informationen

Die Antragstellung sollte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Sachbearbeiter erfolgen. Bei dieser Gelegenheit erfolgt auch eine Bedürftigkeitsprüfung. Ggf. werden im Rahmen der Beratung vorrangig zu nutzende Wege zur Deckung des Lebensunterhaltes aufgezeigt.

Zuständige Einrichtung

Jugend- und Sozialamt
Nebenstelle Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen
Nikolaus-Becker-Str. 28-34
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Hilfe nach SGB XII L-Z

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Personen die älter als 65 Jahre oder dauerhaft erwerbsunfähig sind, können Grundsicherung beantragen.

Die Antragstellung sollte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Sachbearbeiter erfolgen. Bei dieser Gelegenheit erfolgt auch eine Bedürftigkeitsprüfung. Ggf. werden im Rahmen der Beratung vorrangig zu nutzende Wege zur Deckung des Lebensunterhaltes aufgezeigt.

Hilfe zum Lebensunterhalt https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10983/show
Jugend- und Sozialamt
Nikolaus-Becker-Str. 28-34 52511 Geilenkirchen