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Parkerleichterungsausweis (besondere Gruppen)
Für die Beantragung eines Parkerleichterungsausweis ist ein Termin notwendig!
Den Termin können Sie online oder telefonisch vereinbaren.
Folgenden Personengruppen kann auf Antrag eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung bewilligt werden:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Morbus-Crohn-Kranke (chronische Darmerkrankung) und Colitis-Ulkerosa-Kranke (Magen/Darmgeschwüre) mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 und
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstl. Darm / Blasenausgänge) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70
Rechtsgrundlagen
§46 Straßenverkehrsordnung
Unterlagen
gültiger Schwerbehindertenausweis oder gültiger Bescheid aus dem die Behinderung hervorgeht.
Kosten
Die Leistung ist gebührenfrei.
Weitere Informationen
Die Vorsprache im Bürgerbüro kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Nutzen Sie bitte hierzu das unten aufgeführte Formular.
Schwerbehindertenparkplätze dürfen mit dieser Parkerleichterung nicht benutzt werden.
Die Parkberechtigung ist personengebunden und nicht auf ein Fahrzeug eingegrenzt, sie kann auch genutzt werden, wenn z.B. ein Angehöriger die berechtigte Person fährt.
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Für die Beantragung eines Parkerleichterungsausweis ist ein Termin notwendig!
Den Termin können Sie online oder telefonisch vereinbaren.
Folgenden Personengruppen kann auf Antrag eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung bewilligt werden:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Morbus-Crohn-Kranke (chronische Darmerkrankung) und Colitis-Ulkerosa-Kranke (Magen/Darmgeschwüre) mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 und
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstl. Darm / Blasenausgänge) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70
§46 Straßenverkehrsordnung
gültiger Schwerbehindertenausweis oder gültiger Bescheid aus dem die Behinderung hervorgeht.
Die Vorsprache im Bürgerbüro kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Nutzen Sie bitte hierzu das unten aufgeführte Formular.
Schwerbehindertenparkplätze dürfen mit dieser Parkerleichterung nicht benutzt werden.
Die Parkberechtigung ist personengebunden und nicht auf ein Fahrzeug eingegrenzt, sie kann auch genutzt werden, wenn z.B. ein Angehöriger die berechtigte Person fährt.
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12632/show