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Wohngeld, Mietzuschuss, Lastenzuschuss
Wohngeld wird bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausssetzungen als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für Wohnungseigentümer geleistet.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Asylbewerberleistungen sowie Auszubildende oder Studierende, denen dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAFöG)-Leistungen zustehen.
Weitere Informationen zum Wohngeld stehen unter https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Wohngeldgesetz
Hinweise und Besonderheiten
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter ist nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens zugeordnet.
Frau Jäger: Buchstabe A - O
Herr Kartal: Buchstabe P - Z
Zuständige Einrichtung
Jugend- und Sozialamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Wohngeld wird bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausssetzungen als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für Wohnungseigentümer geleistet.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Asylbewerberleistungen sowie Auszubildende oder Studierende, denen dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAFöG)-Leistungen zustehen.
Weitere Informationen zum Wohngeld stehen unter https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld zur Verfügung.
Herr
Kartal
Sachbearbeitung
23
Frau
Houben
Sachbearbeitung
23