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 Bürgerbegehren, Bürgerentscheide (Organisation und Durchführung)

  • Organisation und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Einwohnerantrag nach 25 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Anregungen und Beschwerden nach § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Fragestunde für Einwohner/innen in Ratssitzungen

 

 

Bürgerentscheid/Bürgerbegehren
Angelegenheiten des Wirkungskreises der Stadt, für die der Stadtrat zuständig ist, können von den Bürgern selbst in einem Bürgerentscheid entschieden werden. Hierunter fallen z.B. die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen.
Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Stadtrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Stadträte, des Bürgermeisters und der Stadtbediensteten, die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung sowie Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerentscheid ausgenommen.
Ein Bürgerbegehren muss die Unterschrift von mindestens 8% der Bevölkerung tragen, d.h. für Geilenkirchen von ca. 2.240 Personen. Ein Bürgerentscheid muss von mindestens 20% der Bevölkerung getragen werden, das sind in Geilenkirchen ca. 5.600 Personen.

Einwohnerantrag

Ein schriftlicher Einwohnerantrag kann von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die seit mehr als drei Monaten im Gemeindegebiet leben, gestellt werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Der Antrag muss von 5% der Einwohner unterzeichnet sein; d.h. für Geilenkirchen von ca. 1.400 Personen. Der Einwohnerantrag wird auf seine Zulässigkeit überprüft (Gültigkeit der Unterschriften) und wird dann dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Anregungen und Beschwerden

In Angelegenheiten der Gemeinde, d.h. in Sachverhalten, die die Gemeinde eigenständig erledigen kann, hat jeder Bürger das Recht, schriftlich Anregungen und Beschwerden einzureichen. Bei einer Anregung soll die Gemeinde zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden. Bei einer Beschwerde moniert der Antragsteller eine bestimmte Verfahrensweise und wünscht eine andere Behandlung des Sachverhalts. Die Anregung oder Beschwerde wird nach der Hauptsatzung der Stadt im Haupt- und Finanzausschuss beraten und entschieden. Der Antragsteller wird dann eine entsprechende Stellungnahme erhalten. Diese erfolgt in jedem Fall schriftlich.

Fragestunde für Einwohner/innen in den Ratssitzungen

Nach § 18 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Geilenkirchen wird in jeder Ratssitzung der Punkt „Fragestunde für Einwohner“ aufgenommen. Unter diesem Punkt hat jeder Einwohner der Stadt das Recht, in Angelegenheiten der Stadt mündlich Anfragen an den Bürgermeister zu stellen. Die Beantwortung der Frage durch den Bürgermeister erfolgt in der Regel mündlich in der Sitzung. Ist eine direkte Antwort nicht möglich, so kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

Rechtsgrundlagen

Gemeindeordnung NRW, Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden, Kommunalwahlgesetz NRW, Kommunalwahlordnung NRW

Zuständige Einrichtung

Hauptamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Bürgerbegehren, Bürgerentscheide (Organisation und Durchführung)
  • Organisation und Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Einwohnerantrag nach 25 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Anregungen und Beschwerden nach § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Fragestunde für Einwohner/innen in Ratssitzungen

 

 

Bürgerentscheid/Bürgerbegehren
Angelegenheiten des Wirkungskreises der Stadt, für die der Stadtrat zuständig ist, können von den Bürgern selbst in einem Bürgerentscheid entschieden werden. Hierunter fallen z.B. die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen.
Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Stadtrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Stadträte, des Bürgermeisters und der Stadtbediensteten, die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung sowie Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerentscheid ausgenommen.
Ein Bürgerbegehren muss die Unterschrift von mindestens 8% der Bevölkerung tragen, d.h. für Geilenkirchen von ca. 2.240 Personen. Ein Bürgerentscheid muss von mindestens 20% der Bevölkerung getragen werden, das sind in Geilenkirchen ca. 5.600 Personen.

Einwohnerantrag

Ein schriftlicher Einwohnerantrag kann von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die seit mehr als drei Monaten im Gemeindegebiet leben, gestellt werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Der Antrag muss von 5% der Einwohner unterzeichnet sein; d.h. für Geilenkirchen von ca. 1.400 Personen. Der Einwohnerantrag wird auf seine Zulässigkeit überprüft (Gültigkeit der Unterschriften) und wird dann dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Anregungen und Beschwerden

In Angelegenheiten der Gemeinde, d.h. in Sachverhalten, die die Gemeinde eigenständig erledigen kann, hat jeder Bürger das Recht, schriftlich Anregungen und Beschwerden einzureichen. Bei einer Anregung soll die Gemeinde zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden. Bei einer Beschwerde moniert der Antragsteller eine bestimmte Verfahrensweise und wünscht eine andere Behandlung des Sachverhalts. Die Anregung oder Beschwerde wird nach der Hauptsatzung der Stadt im Haupt- und Finanzausschuss beraten und entschieden. Der Antragsteller wird dann eine entsprechende Stellungnahme erhalten. Diese erfolgt in jedem Fall schriftlich.

Fragestunde für Einwohner/innen in den Ratssitzungen

Nach § 18 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Geilenkirchen wird in jeder Ratssitzung der Punkt „Fragestunde für Einwohner“ aufgenommen. Unter diesem Punkt hat jeder Einwohner der Stadt das Recht, in Angelegenheiten der Stadt mündlich Anfragen an den Bürgermeister zu stellen. Die Beantwortung der Frage durch den Bürgermeister erfolgt in der Regel mündlich in der Sitzung. Ist eine direkte Antwort nicht möglich, so kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

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Hauptamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen

Frau

Kamphausen

Sachbearbeitung

108

02451 629-136
christina.kamphausen@geilenkirchen.de

Herr

Grünewald

Amtsleitung

121

02451 629-121
joachim.gruenewald@geilenkirchen.de