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Freistellungsverfahren
Beschreibung
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
§ 63 BauO NRW
Amt für Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Hochbau
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Zuständige Einrichtungen
- Bauaufsichtsamt
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
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Position: Stellvertretende Amtsleitung
-
Telefon: 02451 629-213
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-205
-
E-Mail: johannes.erkens@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-212
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
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