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Führerscheinantrag
Kurzbeschreibung
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Beschreibung
Sie möchten eine Fahrerlaubnis erstmalig beantragen, Ihre vorhandene Fahrerlaubnis erweitern oder verlängern? Den entsprechenden "Antrag auf Fahrerlaubnis" können Sie sowohl im Bürgerbüro als auch beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.
Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Besuch einer Fahrschule erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen Ihre Eignung und Befähigung bestehen. Den Antrag für den Führerschein können SIe bereits (bis zu 6 Monate) vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters im Bürgerbüro oder beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen.
§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung
- Personalausweis oder Pass sowie für Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T: Passbild (35 x 45 mm),
- Sehtestbescheinigung (ggf. augenärztliches Gutachten)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE: Passbild (35 x 45 mm), ärztliches Gutachten, Gutachten/Zeugnis über die Sehwerte, Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe, ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
- zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE: testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)
Bürgerbüro
Pflichtumtausch von Führerscheinen
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. | Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind |
| |
(z.B. grauer oder rosa Führerschein) | |||
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | ||
Vor 1953 | 19. Januar 2033 | ||
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 | ||
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | ||
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | ||
1971 oder später | 19. Januar 2025 | ||
II. | Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind* | ||
(EU-Kartenführerschein) | |||
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | ||
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | ||
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | ||
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | ||
2008 | 19. Januar 2029 | ||
2009 | 19. Januar 2030 | ||
2010 | 19. Januar 2031 | ||
2011 | 19. Januar 2032 | ||
2012 bis 18. Januar 2013 | 19 .Januar 2033 | ||
* | Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. |
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.
Weitere Informationen unter:
https://www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/schlagwortindex/?ID=109
5,10 € für die Antragsannahme sowie zzgl. Gebühren bei der Kreisverwaltung Heinsberg und ggf. 13,00 € für ein Führungszeugnis
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
- Telefon:
02451 629-933 - Fax:
02451 629-929 - E-Mail:
buergerbuero@geilenkirchen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02451 629-933
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E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Sie möchten eine Fahrerlaubnis erstmalig beantragen, Ihre vorhandene Fahrerlaubnis erweitern oder verlängern? Den entsprechenden "Antrag auf Fahrerlaubnis" können Sie sowohl im Bürgerbüro als auch beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.
Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Besuch einer Fahrschule erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen Ihre Eignung und Befähigung bestehen. Den Antrag für den Führerschein können SIe bereits (bis zu 6 Monate) vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters im Bürgerbüro oder beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen.
§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung
- Personalausweis oder Pass sowie für Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T: Passbild (35 x 45 mm),
- Sehtestbescheinigung (ggf. augenärztliches Gutachten)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE: Passbild (35 x 45 mm), ärztliches Gutachten, Gutachten/Zeugnis über die Sehwerte, Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe, ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
- zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE: testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)
Pflichtumtausch von Führerscheinen
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. | Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind |
| |
(z.B. grauer oder rosa Führerschein) | |||
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | ||
Vor 1953 | 19. Januar 2033 | ||
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 | ||
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | ||
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | ||
1971 oder später | 19. Januar 2025 | ||
II. | Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind* | ||
(EU-Kartenführerschein) | |||
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | ||
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | ||
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | ||
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | ||
2008 | 19. Januar 2029 | ||
2009 | 19. Januar 2030 | ||
2010 | 19. Januar 2031 | ||
2011 | 19. Januar 2032 | ||
2012 bis 18. Januar 2013 | 19 .Januar 2033 | ||
* | Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. |
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.
Weitere Informationen unter:
https://www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/schlagwortindex/?ID=109
https://service.geilenkirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10901/show