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Gaststättengewerbe
Beschreibung
Die Dienstleistungen zum Gaststättengewerbe können Sie online im Wirtschaft-Service-Portal des Landes NRW (WSP.NRW) in Anspruch nehmen. Den Link finden Sie in den Onlinedienstleistungen auf dieser Seite.
Alternativ können Sie die Antragsformulare im Downloadbereich nutzen.
Eine Gaststättenerlaubnis wird benötigt, wenn:
- in einem Gebäude Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schankwirtschaft).
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft).
- selbstständige Gewerbebetreibende im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Unabhängig von den vorgenannten Fällen ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden.
Die Gaststättenerlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder erweitert wird.
Im Rahmen der Erteilung der Gaststättenerlaubnis werden die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung der antragstellenden Person und auch objektbezogene Voraussetzungen überprüft.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung
- Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:
- Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen FInanzamtes
Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:
- Die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind)
- eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf
Darüber hinaus müssen folgende objektbezogenen Unterlagen eingereicht werden:
- Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- Lageplan, Schnittzeichnung und Grundrisszeichnung der Gaststättenräumlichkeiten in zweifacher Ausfertigung
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes: 100 € - 3.500 €
Entscheidung über die Stellvertretererlaubnis: 25 € - 250 €
Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis: 25 € - 250 €
Entscheidung über die vorläufige Stellvertretererlaubnis: 25 € - 100 €
Entscheidung über Fristverlängerung: 25 € - 100 €
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
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- Straße: Markt Hausnummer: 9
- PLZ: 52511 Ort: Geilenkirchen
-
Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02451 629-922
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E-Mail: juergen.jansen@geilenkirchen.de
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Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-967
-
E-Mail: jonas.mertzbach@geilenkirchen.de
Die Dienstleistungen zum Gaststättengewerbe können Sie online im Wirtschaft-Service-Portal des Landes NRW (WSP.NRW) in Anspruch nehmen. Den Link finden Sie in den Onlinedienstleistungen auf dieser Seite.
Alternativ können Sie die Antragsformulare im Downloadbereich nutzen.
Eine Gaststättenerlaubnis wird benötigt, wenn:
- in einem Gebäude Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schankwirtschaft).
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft).
- selbstständige Gewerbebetreibende im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Unabhängig von den vorgenannten Fällen ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden.
Die Gaststättenerlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder erweitert wird.
Im Rahmen der Erteilung der Gaststättenerlaubnis werden die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung der antragstellenden Person und auch objektbezogene Voraussetzungen überprüft.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung
- Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:
- Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen FInanzamtes
Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:
- Die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind)
- eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf
Darüber hinaus müssen folgende objektbezogenen Unterlagen eingereicht werden:
- Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- Lageplan, Schnittzeichnung und Grundrisszeichnung der Gaststättenräumlichkeiten in zweifacher Ausfertigung