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Umbau von Gebäuden
Beschreibung
Der Umbau eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder der Umbau so unerheblich ist, dass er sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig ist.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
§ 63 BauO NRW
§ 64 BauO NRW
§ 65 BauO NRW
Amt für Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Hochbau
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Zuständige Einrichtungen
- Bauaufsichtsamt
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Stellvertretende Amtsleitung
-
Telefon: 02451 629-213
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-205
-
E-Mail: johannes.erkens@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-212
Der Umbau eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder der Umbau so unerheblich ist, dass er sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig ist.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
§ 63 BauO NRW
§ 64 BauO NRW
§ 65 BauO NRW
https://service.geilenkirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11470/showHier gelangen Sie zum Bauportal.NRW – Alles zum Bauen in Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie den Erhebungsbogen für die Bautätigkeitenstatistik.
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