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Einebnung eines Grabes

Beschreibung

Mit Ablauf der Ruhefrist müssen die Nutzungsberechtigten entscheiden, ob eine Verlängerung/ein Nachkauf des Grabes gewünscht ist (nur bei Wahlgräbern möglich) oder ob die Grabstätte eingeebnet werden soll.

Reihengräber können mit Ablauf der Nutzungszeit nicht mehr verlängert werden!

Im Falle der Einebnung kann der Nutzungsberechtigte entscheiden, ob er die Einebnung eigenverantwortlich durchführen oder die Friedhofsverwaltung mit der Einebnung beauftragen möchte.

Wird die Einebnung durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen, ist dies gebührenpflichtig. In diesem Fall werden die Personal- und Sachkosten für die Dauer der Einebnung ermittelt.

Auch vor Ablauf der Ruhefrist ist eine Einebnung der Grabstätte jeder Zeit möglich. Voraussetzung hierfür das schriftliche Einverständnis des Nutzungsberechtigen (die Erklärung finden Sie unter „Download“).

 

Bei Fragen zu den Ruhefristen von Gräbern, dem Einebnen der Gräber sowie evtl. entstehender Kosten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner*innen des Friedhofsamtes.

Standes- und Friedhofsamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen