BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten
Beschreibung
Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten ist der Bauherr verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen bestimmte Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde in festen Zeitabständen prüfen zu lassen.
Hierzu zählen beispielsweise: Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Großgaragen, bestimmte Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Schulen, etc.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
Sonderbauverordnung
Bauaufsichtsamt
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Bauaufsichtsamt
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Stellvertretende Amtsleitung
-
Telefon: 02451 629-213
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-205
-
E-Mail: johannes.erkens@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-212