Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Netzwerkkoordination Kinderschutz in Geilenkirchen

Beschreibung

Netzwerkkoordination Kinderschutz der Jugendämter im Kreis Heinsberg
Eingesetzt für ein starkes Netzwerk.

Mit dem im Mai 2022 verabschiedeten Landeskinderschutzgesetz sind die Jugendämter in NRW dazu verpflichtet worden, interdisziplinäre Kinderschutznetzwerke zu bilden und zu koordinieren. Dafür werden Personen eingestellt, die als Kinderschutznetzwerkkoordination diese Netzwerke aufbauen und mit Leben füllen. In Geilenkirchen ist das Frau Dautzenberg, die ein besonderes Augenmerk auf Kindergärten, Schulen, Vereine, Rettungsdienst und Feuerwehren legt, um einen bestmöglichen Kinderschutz zu gewährleisten.

Für spezifische Fallfragen und Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) zur Verfügung. 

Das Netzwerk Kinderschutz im Kreis Heinsberg wird koordiniert und begleitet durch die Kinderschutznetzwerkkoordinatorinnen der fünf Jugendämter. Neben dem jugendamtsübergreifenden, kreisweiten Netzwerk werden zudem lokale Netzwerke zum Thema Kinderschutz aufgebaut. Bei Fragen wenden Sie sich an die jeweils zuständige Netzwerkkoordinatorin.

 

Wer gehört in das Netzwerk Kinderschutz?

Kinderschutz geht uns alle an! Daher sollen insbesondere folgende Akteurinnen und Akteure zusammenkommen, die das Netzwerk Kinderschutz im Kreis Heinsberg mitgestalten:

  • Jugendämter
  • Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII bestehen
  • insoweit erfahrene Fachkräfte
  • Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 KKG
  • Schulen
  • Gesundheitsämter
  • Polizei- und Ordnungsbehörden
  • Familiengerichte
  • Staatsanwaltschaften
  • Verfahrensbeistände
  • Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem SGB IX
  • Netzwerke Frühe Hilfen

 

Was macht die Kinderschutznetzwerkkoordination?
  • Vernetzungen im Kinderschutz schaffen, begleiten und sicherstellen (u. a. durch Netzwerktreffen)
  • aufeinander abgestimmte Absprachen zum Verfahren im Kinderschutz (§ 8 a SGB VIII und § 4 KKG) verbindlich machen, um Transparenz über Mitteilungswege und die Übermittlung von Informationen herzustellen
  • Informationstransfer zu und aus anderen Netzwerken und Arbeitsgemeinschaften mit Berührungspunkten zum Kinderschutz
  • Unterstützung des Netzwerks bei der Organisation von Fortbildungsangeboten
  • Ansprechperson für alle Fragen hinsichtlich des Netzwerks und der Mitwirkenden
  • bürgernahe Öffentlichkeitsarbeit

 

Was macht die Kinderschutznetzwerkkoordination?

Durch die Funktion der Kinderschutznetzwerkkoordination soll eine gelingende Zusammenarbeit bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung sichergestellt werden

Jugend- und Sozialamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen