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Befreiung Gurtanlegepflicht oder Helmtragepflicht

Beschreibung

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

 

Von der Gurtanlegepflicht und von der Helmtragepflicht können Sie im Ausnahmewege befreit werden.

Von der Gurtanlegepflicht, wenn

  • dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • Ihre Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (die Vorlage des Personalausweises ist erforderlich)

Von der Helmpflicht, wenn

  • dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

 

In jedem Fall ist zunächst die Antragstellung im Bürgerbüro erforderlich. Sie können den Antrag persönlich stellen oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person.

Möchten Sie aus gesundheitlichen Gründen befreit werden, ist sowohl beim Erstantrag als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

§ 46 Abs. 1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

Sowohl beim Erstantrag als auch bei Folgeanträgen

  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • ggf. ärztliches Attest
  • ggf. Vollmacht

 

Bürgerbüro

In der Regel sofort bei Antragstellung

 

Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt, darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden. Soweit aus Ihrem ärztlichen Attest keine kürzere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet.
Attestiert Ihnen Ihr Arzt einen nichtbesserungsfähigen Dauerzustand, kann die Ausnahmegenehmigung auf unbefristete Zeit erteilt werden.

15,00 €

 

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen