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Gehörlosenhilfe

Beschreibung

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag eine Hilfe für gehörlose Menschen. 
Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen und nur an Personen gezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land NRW haben.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes NRW

  • HNO-ärztliche Bescheinigung
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers
  • ggf. Vollmacht
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern bzw. Staatenlosen
  • Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl)

Jugend- und Sozialamt

Der Antrag wird zur weiteren Bearbeitung an den Landschaftsverband Rheinland weitergeleitet.

Sie finden den Antrag unter "Formulare". '
Er kann ausgedruckt werden und mit den notwendigen Bescheinigungen von Ihnen selber zum Landschaftsberband geschickt werden.

Zuständige Einrichtungen