BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Fahrausweise für Schüler
Beschreibung
Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung-SchfkVO)
Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
Zuständige Einrichtungen
- Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-408
Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung-SchfkVO)
https://service.geilenkirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8426/show