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Fischereischein
Beschreibung
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Möchten Sie die Fischerei ausüben, müssen Sie Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
- für den Eigentümer von Privatgewässern.
Ein Fischereischein ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeins wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten benötigt.
§§ 31 – 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (nur bei Neubeantragung)
Bei Erstausstellung außerdem
- Fischereiprüfungszeugnis (außer bei Jugendfischereischein)
Bei Verlängerung außerdem
- abgelaufener Fischereischein
Bürgerbüro
In der Regel sofort
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.
Jugendfischereischein
- Kinder zwischen 10 und 16 Jahren
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Jahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Fünfjahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr und 4 weitere Kalenderjahre gültig
- Jahresfischereischein 16,00 €
- Jugendfischereischein 8,00 €
- Fünfjahresfischereischein 48,00 €
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
- Telefon:
02451 629-933 - Fax:
02451 629-929 - E-Mail:
buergerbuero@geilenkirchen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-933
-
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Möchten Sie die Fischerei ausüben, müssen Sie Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
- für den Eigentümer von Privatgewässern.
Ein Fischereischein ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeins wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten benötigt.
§§ 31 – 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (nur bei Neubeantragung)
Bei Erstausstellung außerdem
- Fischereiprüfungszeugnis (außer bei Jugendfischereischein)
Bei Verlängerung außerdem
- abgelaufener Fischereischein
Jugendfischereischein
- Kinder zwischen 10 und 16 Jahren
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Jahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Fünfjahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr und 4 weitere Kalenderjahre gültig
In der Regel sofort
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.