BIS: Suche und Detail
Suche ...
Freistellungsverfahren
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
Rechtsgrundlagen
§ 63 BauO NRW
Downloads
Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02451 629-213
E-Mail: winfried.brauner@geilenkirchen.de
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
§ 63 BauO NRW
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10900/showHier gelangen Sie zum Bauportal.NRW – Alles zum Bauen in Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie den Erhebungsbogen für die Bautätigkeitenstatistik.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens