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 Freistellungsverfahren

Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von WOhngebäuden einschließlich inrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).

Rechtsgrundlagen

§ 67 BauO NRW

Zuständige Einrichtung

Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Freistellungsverfahren

Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von WOhngebäuden einschließlich inrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).

Genehmigungsfreistellung, Kenntnisnahme Verfahren, bauordnungsrechtliches Verfahren https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10900/show
Bauaufsichtsamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen

Herr

Dyong

Amtsleitung

210

02451 629-210
heiner.dyong@geilenkirchen.de

Herr

Brauner

Stellvertretende Amtsleitung

213

02451 629-213
winfried.brauner@geilenkirchen.de