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 Freistellungsverfahren

Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.

Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke: 
  • Bezirk 1: Frau Neugebauer
  • Bezirk 2: Herr Brauner 
  • Bezirk 3: Herr Erkens

Rechtsgrundlagen

§ 63 BauO NRW