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 Gaststättenerlaubnis

Nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe:

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
  • oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
  • oder, wer als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
  • und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben will benötigt gem. § 2 Abs. 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. EIne Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn lediglich zubereitete Speisen und nicht alkoholishce Getränke verabreicht werden.

Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht jedoch bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet auch nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.

Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.

Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogenen Stellvertretererlaubnis erforderlich.

Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:

  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die fachliche Eignung
  • bestimmte objektbezogenen Voraussetzungen 

Rechtsgrundlagen

Gaststättengesetz

Unterlagen

  • Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen FInanzamtes

Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:

  • Die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind)
  • eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf

Darüber hinaus müssen folgende objektbezogenen Unterlagen eingereicht werden:

  • Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Lageplan, Schnittzeichnung und Grundrisszeichnung der Gaststättenräumlichkeiten in zweifacher Ausfertigung

Kosten

Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes:                                100 € - 3.500 €

Entscheidung über die Stellvertretererlaubnis:                                            25 € - 250 €

Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis:                                               25 € - 250 €

Entscheidung über die vorläufige Stellvertretererlaubnis:                           25 € - 100 €

Entscheidung über Fristverlängerung:                                                        25 € - 100 €

Weitere Informationen

Der ANtrag kann mit dem unten stehenden Formular per Post, Fax oder durch persönliche Vorsprache beim Ordnungsamt gestellt werdne.

Zuständige Einrichtung

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Gaststättenerlaubnis

Nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe:

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
  • oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
  • oder, wer als selbstständiger Gewerbebetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
  • und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben will benötigt gem. § 2 Abs. 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. EIne Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn lediglich zubereitete Speisen und nicht alkoholishce Getränke verabreicht werden.

Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht jedoch bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet auch nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.

Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.

Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogenen Stellvertretererlaubnis erforderlich.

Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:

  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die fachliche Eignung
  • bestimmte objektbezogenen Voraussetzungen 
  • Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Verheirateten auch vom Ehegatten)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen FInanzamtes

Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:

  • Die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind)
  • eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf

Darüber hinaus müssen folgende objektbezogenen Unterlagen eingereicht werden:

  • Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Lageplan, Schnittzeichnung und Grundrisszeichnung der Gaststättenräumlichkeiten in zweifacher Ausfertigung

Der ANtrag kann mit dem unten stehenden Formular per Post, Fax oder durch persönliche Vorsprache beim Ordnungsamt gestellt werdne.

Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes:                                100 € - 3.500 €

Entscheidung über die Stellvertretererlaubnis:                                            25 € - 250 €

Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis:                                               25 € - 250 €

Entscheidung über die vorläufige Stellvertretererlaubnis:                           25 € - 100 €

Entscheidung über Fristverlängerung:                                                        25 € - 100 €

Gaststätte, Ausschank, Gaststättengenehmigung, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Hotel, Beherbergungsbetrieb, vorläufige Erlaubnis https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10903/show
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 9 52511 Geilenkirchen

Herr

Jürgen

Jansen

Sachbearbeitung

21

02451 629-922
juergen.jansen@geilenkirchen.de