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Schulangelegenheiten
Der Schulträger ist für die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Hierzu zählen insbesondere: Gebäudeunterhaltung, Schülerbeförderung, Personaleinsatz bei Hausmeistern und Sekretärinnen, Einrichtung und Inventar (Sachkosten) sowie das Schüleranmeldeverfahren. Schulbücher werden nach den geltenden Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) im Rahmen der Lernmittelfreiheit durch den Schulträger (Schulträgeranteil) und den Erzeihungsberechtigten/volljährigen Schülern (Eigenanteil) angeschafft. Befreiungen von der Zahlung des Eigenanteils sind beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII möglich. Für Betreuungsangebote (z.B. Offene Ganztagsschule) ist ebenfalls der Schulträger zuständig. Über vorschulische Fördermöglichkeiten und Termine zur Einschulung von Schulneulingen werden Sie vom Schulträger zeitnah informiert.
Rechtsgrundlagen
Schulgesetz NRW - SchulG
Weitere Informationen
Hier finden Sie alle Schulen im Stadtgebiet.
Zuständige Einrichtung
Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Der Schulträger ist für die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Hierzu zählen insbesondere: Gebäudeunterhaltung, Schülerbeförderung, Personaleinsatz bei Hausmeistern und Sekretärinnen, Einrichtung und Inventar (Sachkosten) sowie das Schüleranmeldeverfahren. Schulbücher werden nach den geltenden Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) im Rahmen der Lernmittelfreiheit durch den Schulträger (Schulträgeranteil) und den Erzeihungsberechtigten/volljährigen Schülern (Eigenanteil) angeschafft. Befreiungen von der Zahlung des Eigenanteils sind beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII möglich. Für Betreuungsangebote (z.B. Offene Ganztagsschule) ist ebenfalls der Schulträger zuständig. Über vorschulische Fördermöglichkeiten und Termine zur Einschulung von Schulneulingen werden Sie vom Schulträger zeitnah informiert.
Schulgesetz NRW - SchulG
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