BIS: Suche und Detail

 Übernahme von Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Rechtsgrundlagen

§ 74 SGB XII

Weitere Informationen

Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und die vorrangige Verpflichtung anderer Personen zur Kostentragung sind kompliziert. Um eine schnelle Orientierung zu erhalten, sollten sich die Antragsteller telefonisch oder persönlich von der Sachbearbeiterin beraten lassen. Antragsunterlagen werden dann ggf. zur Verfügung gestellt.

Zuständige Einrichtung

Jugend- und Sozialamt
Nebenstelle Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen
Nikolaus-Becker-Str. 28-34
52511 Geilenkirchen
E-Mail: