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 Umbau von Gebäuden

Der Umbau eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder der Umbau so unerheblich ist, dass er sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig ist.

 

Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke: 
  • Bezirk 1: Frau Neugebauer
  • Bezirk 2: Herr Brauner 
  • Bezirk 3: Herr Erkens

 

Rechtsgrundlagen

§ 63 BauO NRW

§ 64 BauO NRW

§ 65 BauO NRW