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Unterhaltsvorschuss
Buchstabe A-K: Frau Alissa Mnietzkowski Tel. 02451/629-357
Buchstabe L-Z: Frau Nicole Sneider, Tel. 02451/629-343
Unterhaltsheranziehung: Herr Wolfram Philippen, Tel. 02451/629-323
Unterhaltsvorschuss wird geleistet für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder einen unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzgl. des Kindergeldes liegenden Unterhaltsbetrag erhalten.
Für die Leistungsgewährung ab dem 12. Lebensjahr gelten zudem noch besondere Voraussetzungen. Hierzu beraten Sie die unten angegebenen Mitarbeiter gerne. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Formulare.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ab dem 01.01.2024 beträgt:
1. Altersstufe 0-5 Jahre 230,00 €
2. Altersstufe 6- 11 Jahre 301,00 €
3. Altersstufe 12-17 Jahre 395,00 €
Ab dem 01.01.2024 kann Unterhaltsvorzuschuss online unter Startseite - Unterhaltsvorschuss online beantragt werden. Weitere Informationen zum Online-Antrag finden Sie unter Familienportal.NRW.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz
Unterlagen
allgemein:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis, Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC)
wenn vorhanden:
- Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Scheidungsurteil
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsunrkunde oder -titel
- anwaltlicher Schriftverkehr
- Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o.ä.
- falls in der Vergangenheit bzw. aktuell Leistungen nach dem UVG bezogen wurden bzw. werden, Einstellungsbescheid bzw. letzter Leistungsbescheid oder vergleichbarer Nachweis
bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):
- aktueller, vollständiger Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II
- Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt (wenn Bruttoeinkommen größer als 600,00 €)
- ggfls. Nachweis Beantragung WOhngeld für das Kind
bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):
- Schulbescheinigung oder
- sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird, Nachweise über: Ausbildungsvergütung, sonstige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen die120,00 € jährlich überschreiten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, EInkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie, dass der beantragte Unterhaltsvorschuss grundsätzlich erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages gewährt werden kann. Eine Rückwirkung ist längstens für den Monat vor Eingang des Antrages möglich (§ 4 UVG). Voraussetzung hierfür sind im Einzelfall jedoch zumutbare Bemühungen Ihrerseits den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Sofern Sie Leistungen vor EIngang des Antrages beantragen möchten, bitte ich daher um Vorlage eines Nachweises über Ihre entsprechenden Bemühungen (z.B. Aufforderungsschreiben zu Unterhaltszahlungen etc.).
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Zuständige Einrichtung
Jugend- und Sozialamt
Nebenstelle Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen
Nikolaus-Becker-Str. 28-34
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Buchstabe A-K: Frau Alissa Mnietzkowski Tel. 02451/629-357
Buchstabe L-Z: Frau Nicole Sneider, Tel. 02451/629-343
Unterhaltsheranziehung: Herr Wolfram Philippen, Tel. 02451/629-323
Unterhaltsvorschuss wird geleistet für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder einen unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzgl. des Kindergeldes liegenden Unterhaltsbetrag erhalten.
Für die Leistungsgewährung ab dem 12. Lebensjahr gelten zudem noch besondere Voraussetzungen. Hierzu beraten Sie die unten angegebenen Mitarbeiter gerne. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Formulare.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ab dem 01.01.2024 beträgt:
1. Altersstufe 0-5 Jahre 230,00 €
2. Altersstufe 6- 11 Jahre 301,00 €
3. Altersstufe 12-17 Jahre 395,00 €
Ab dem 01.01.2024 kann Unterhaltsvorzuschuss online unter Startseite - Unterhaltsvorschuss online beantragt werden. Weitere Informationen zum Online-Antrag finden Sie unter Familienportal.NRW.
Unterhaltsvorschussgesetz
allgemein:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis, Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC)
wenn vorhanden:
- Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Scheidungsurteil
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsunrkunde oder -titel
- anwaltlicher Schriftverkehr
- Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o.ä.
- falls in der Vergangenheit bzw. aktuell Leistungen nach dem UVG bezogen wurden bzw. werden, Einstellungsbescheid bzw. letzter Leistungsbescheid oder vergleichbarer Nachweis
bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):
- aktueller, vollständiger Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II
- Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt (wenn Bruttoeinkommen größer als 600,00 €)
- ggfls. Nachweis Beantragung WOhngeld für das Kind
bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):
- Schulbescheinigung oder
- sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird, Nachweise über: Ausbildungsvergütung, sonstige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen die120,00 € jährlich überschreiten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, EInkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
Bitte beachten Sie, dass der beantragte Unterhaltsvorschuss grundsätzlich erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages gewährt werden kann. Eine Rückwirkung ist längstens für den Monat vor Eingang des Antrages möglich (§ 4 UVG). Voraussetzung hierfür sind im Einzelfall jedoch zumutbare Bemühungen Ihrerseits den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Sofern Sie Leistungen vor EIngang des Antrages beantragen möchten, bitte ich daher um Vorlage eines Nachweises über Ihre entsprechenden Bemühungen (z.B. Aufforderungsschreiben zu Unterhaltszahlungen etc.).
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