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Änderung der Hauptwohnung
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners.
Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin bzw. eines verheirateten Einwohners, die/der nicht dauernd getrennt von ihrer/seiner Familie lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin bzw. des Einwohners liegt.
Die Einwohnerin bzw. der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie/er hat und welche die Hauptwohnung ist. Sie/Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich die zeitlichen Benutzungsverhältnisse geändert haben. In diesem Fall ist von der/dem Meldepflichtigen eine Erklärung abzugeben.
Rechtsgrundlagen
§ 22 Bundesmeldegesetz
Unterlagen
Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
Kosten
Die Änderung der Hauptwohnung ist gebührenfrei.
Weitere Informationen
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen.
Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
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Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners.
Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin bzw. eines verheirateten Einwohners, die/der nicht dauernd getrennt von ihrer/seiner Familie lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin bzw. des Einwohners liegt.
Die Einwohnerin bzw. der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie/er hat und welche die Hauptwohnung ist. Sie/Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich die zeitlichen Benutzungsverhältnisse geändert haben. In diesem Fall ist von der/dem Meldepflichtigen eine Erklärung abzugeben.
§ 22 Bundesmeldegesetz
Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen.
Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.