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 Änderung der Hauptwohnung

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners.
Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin bzw. eines verheirateten Einwohners, die/der nicht dauernd getrennt von ihrer/seiner Familie lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin bzw. des Einwohners liegt.
Die Einwohnerin bzw. der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie/er hat und welche die Hauptwohnung ist. Sie/Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich die zeitlichen Benutzungsverhältnisse geändert haben. In diesem Fall ist von der/dem Meldepflichtigen eine Erklärung abzugeben. 

Rechtsgrundlagen

§ 22 Bundesmeldegesetz

Unterlagen

Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung

Kosten

Die Änderung der Hauptwohnung ist gebührenfrei.

Weitere Informationen

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen.
Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.

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Zuständige Einrichtungen

Änderung der Hauptwohnung

Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners.
Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin bzw. eines verheirateten Einwohners, die/der nicht dauernd getrennt von ihrer/seiner Familie lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin bzw. des Einwohners liegt.
Die Einwohnerin bzw. der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie/er hat und welche die Hauptwohnung ist. Sie/Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich die zeitlichen Benutzungsverhältnisse geändert haben. In diesem Fall ist von der/dem Meldepflichtigen eine Erklärung abzugeben. 

Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) von jeder Person, insbesondere den Personalausweis wegen einer evtl. Anschriftenänderung

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen.
Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.

Die Änderung der Hauptwohnung ist gebührenfrei.

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Bürgerbüro
Markt 9 52511 Geilenkirchen
Telefon 02451 629-933
Fax 02451 629-929

Frau

Schmitz

Sachbearbeitung

Bürgerbüro

02451 629-933
buergerbuero@geilenkirchen.de

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buergerbuero@geilenkirchen.de

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Standes- und Friedhofsamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen
Telefon 02451 629-934
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