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 Nutzungsänderung von Gebäuden

Die Nutzungsänderung eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder die Nutzungsänderung so unerheblich ist, dass sie sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig ist.

 

Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke: 
  • Bezirk 1: Frau Neugebauer
  • Bezirk 2: Herr Brauner 
  • Bezirk 3: Herr Erkens

 

Rechtsgrundlagen

§ 63 BauO NRW

§ 64 BauO NRW

§ 65 BauO NRW