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Nutzungsänderung von Gebäuden
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder die Nutzungsänderung so unerheblich ist, dass sie sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig ist.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
Rechtsgrundlagen
§ 63 BauO NRW
§ 64 BauO NRW
§ 65 BauO NRW
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02451 629-213
E-Mail: winfried.brauner@geilenkirchen.de
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder die Nutzungsänderung so unerheblich ist, dass sie sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig ist.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
§ 63 BauO NRW
§ 64 BauO NRW
§ 65 BauO NRW
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