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 Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten ist der Bauherr verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen bestimmte Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde in festen Zeitabständen prüfen zu lassen.

Hierzu zählen beispielsweise: Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Großgaragen, bestimmte Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Schulen, etc.

 

Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke: 
  • Bezirk 1: Frau Neugebauer
  • Bezirk 2: Herr Brauner 
  • Bezirk 3: Herr Erkens

 

Rechtsgrundlagen

Sonderbauverordnung