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Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten
Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten ist der Bauherr verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen bestimmte Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde in festen Zeitabständen prüfen zu lassen.
Hierzu zählen beispielsweise: Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Großgaragen, bestimmte Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Schulen, etc.
Aufteilung der bauaufsichtlichen Bezirke:
- Bezirk 1: Frau Neugebauer
- Bezirk 2: Herr Brauner
- Bezirk 3: Herr Erkens
Rechtsgrundlagen
Sonderbauverordnung
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Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Herr Brauner: Stellvertretende Amtsleitung
Tel: 02451 629-213
E-Mail: winfried.brauner@geilenkirchen.de
Tel: 02451 629-213
E-Mail: winfried.brauner@geilenkirchen.de