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Melderecht: Anmeldung Wohnsitz
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Bitte beachten Sie:
- Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn Sie Ihr Anliegen bei der Online-Terminvereinbarung nur 1x auswählen.
- Den Mietvertrag bitte nicht vorlegen! Es wird nur die Wohnungsgeberbestätigung benötigt und akzeptiert!
Beziehen Sie eine Wohnung in Geilenkirchen, haben Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Das Einzugsdatum in der Wohnungsgeberbestätigung darf bei der Anmeldung nicht in der Zukunft liegen.
Eine Abmeldung in einer Stadt/Gemeinde im Inland entfällt, da dies im Rahmen Ihrer Anmeldung erfolgt.
Sollten Sie jedoch die Wohnung in der alten Stadt/Gemeinde als Nebenwohnung behalten wollen oder eine Wohnung in Geilenkirchen zur Nebenwohnung erklären wollen, so teilen Sie dies bei Ihrer Anmeldung bitte mit.
Bei der Anmeldung von Kindern bis 16 Jahre gelten folgende Besonderheiten:
Wenn das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung auszieht oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Die sorgeberechtigte Person, mit der das Kind umzieht, hat die Anmeldung persönlich vorzunehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden.
Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
- Sind Sie im Inland aktuell bei einer anderen Meldebehörde gemeldet und beziehen für einen Zeitraum, nicht länger als sechs Monate, innerhalb Geilenkirchens eine weitere Wohnung, müssen Sie sich für diese Wohnung in Geilenkirchen weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung als Haupt- oder Nebenwohnung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
- Haben Sie Ihre hauptsächliche Wohnung im Ausland, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Geilenkirchen drei Monate überschreitet.
- Ziehen Sie für einige Zeit in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen in Geilenkirchen dient, und möchten Sie Ihre aktuelle Wohnung beibehalten, müssen Sie sich nicht anmelden. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz
- Verwaltungsvorschrift zu Bundesmeldegesetz
Voraussetzungen
- Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Geilenkirchen
- persönliche Vorsprache
Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente sowie andere erforderliche Unterlagen aller Familienmitglieder vorlegt. Familienmitglieder über 18 Jahre, z.B. erwachsene Kinder, die nicht persönlich zur Anmeldung vorsprechen, müssen ein Anmeldeformular und eine Vollmacht zur Anmeldung ausfüllen.
Bei Zuzug innerhalb Deutschlands können Sie sich durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person anmelden lassen. Hierfür ist zusätzlich die Vorlage, einer von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Vollmacht sowie eine Ausweiskopie von Ihnen erforderlich. Die bevollmächtigte Person muss sich außerdem selbst ausweisen können.
Können Sie nicht selbst vorsprechen, so achten Sie bitte darauf, dass die Unterschriften in Ihrem Ausweis, auf dem Anmeldeformular und auf der Vollmacht identisch sind. Nur so können wir prüfen, ob es sich um Ihre Unterschrift handelt.
Ziehen Sie aus dem Ausland zu, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.
Unterlagen
aller meldepflichtigen Personen
- Personalausweis - zur Änderung der Adresse zwingend erforderlich -
- Reisepass - falls vorhanden und falls Sie keinen Personalausweis besitzen -
- anderer amtlicher Lichtbildausweis
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde meldepflichtiger Kinder
- Wohnungsgeberbestätigung
-
- beziehen Sie Eigentum, müssen Sie sich diese selbst ausfüllen
- beziehen Sie eine Mietwohnung, reicht die Vorlage des Mietvertrags nicht aus
Bitte beachten Sie:
In der Wohnungsgeberbestätigung ist der tatsächlich erfolgte Einzug zu bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bestätigungen, mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum, können wir daher nicht anerkennen. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose Mail des Vermieters an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbestätigung anerkannt werden.
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Umzug innerhalb des Kreises Heinsberg
- der Antrag auf Änderung des KFZ-Scheins ist von der Person auszufüllen und zu unterschreiben, auf die das KFZ zugelassen ist
Bei Zuzug aus dem Ausland außerdem
- Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde; Scheidungsurteil
- Geburtsurkunden minderjähriger Kinder
Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine/n Dolmetscherin/Dolmetscher oder einer/n Übersetzerin/Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein.
Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
Kosten
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
Für die Änderung des Fahrzeugscheins / der Zulassungsbescheinigung Teil I 10,80 €
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Bitte beachten Sie:
- Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn Sie Ihr Anliegen bei der Online-Terminvereinbarung nur 1x auswählen.
- Den Mietvertrag bitte nicht vorlegen! Es wird nur die Wohnungsgeberbestätigung benötigt und akzeptiert!
Beziehen Sie eine Wohnung in Geilenkirchen, haben Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Das Einzugsdatum in der Wohnungsgeberbestätigung darf bei der Anmeldung nicht in der Zukunft liegen.
Eine Abmeldung in einer Stadt/Gemeinde im Inland entfällt, da dies im Rahmen Ihrer Anmeldung erfolgt.
Sollten Sie jedoch die Wohnung in der alten Stadt/Gemeinde als Nebenwohnung behalten wollen oder eine Wohnung in Geilenkirchen zur Nebenwohnung erklären wollen, so teilen Sie dies bei Ihrer Anmeldung bitte mit.
Bei der Anmeldung von Kindern bis 16 Jahre gelten folgende Besonderheiten:
Wenn das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung auszieht oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Die sorgeberechtigte Person, mit der das Kind umzieht, hat die Anmeldung persönlich vorzunehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden.
Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
- Sind Sie im Inland aktuell bei einer anderen Meldebehörde gemeldet und beziehen für einen Zeitraum, nicht länger als sechs Monate, innerhalb Geilenkirchens eine weitere Wohnung, müssen Sie sich für diese Wohnung in Geilenkirchen weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung als Haupt- oder Nebenwohnung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
- Haben Sie Ihre hauptsächliche Wohnung im Ausland, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Geilenkirchen drei Monate überschreitet.
- Ziehen Sie für einige Zeit in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen in Geilenkirchen dient, und möchten Sie Ihre aktuelle Wohnung beibehalten, müssen Sie sich nicht anmelden. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.
- Bundesmeldegesetz
- Verwaltungsvorschrift zu Bundesmeldegesetz
aller meldepflichtigen Personen
- Personalausweis - zur Änderung der Adresse zwingend erforderlich -
- Reisepass - falls vorhanden und falls Sie keinen Personalausweis besitzen -
- anderer amtlicher Lichtbildausweis
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde meldepflichtiger Kinder
- Wohnungsgeberbestätigung
-
- beziehen Sie Eigentum, müssen Sie sich diese selbst ausfüllen
- beziehen Sie eine Mietwohnung, reicht die Vorlage des Mietvertrags nicht aus
Bitte beachten Sie:
In der Wohnungsgeberbestätigung ist der tatsächlich erfolgte Einzug zu bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bestätigungen, mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum, können wir daher nicht anerkennen. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose Mail des Vermieters an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbestätigung anerkannt werden.
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Umzug innerhalb des Kreises Heinsberg
- der Antrag auf Änderung des KFZ-Scheins ist von der Person auszufüllen und zu unterschreiben, auf die das KFZ zugelassen ist
Bei Zuzug aus dem Ausland außerdem
- Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde; Scheidungsurteil
- Geburtsurkunden minderjähriger Kinder
Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine/n Dolmetscherin/Dolmetscher oder einer/n Übersetzerin/Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein.
Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
- Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Geilenkirchen
- persönliche Vorsprache
Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente sowie andere erforderliche Unterlagen aller Familienmitglieder vorlegt. Familienmitglieder über 18 Jahre, z.B. erwachsene Kinder, die nicht persönlich zur Anmeldung vorsprechen, müssen ein Anmeldeformular und eine Vollmacht zur Anmeldung ausfüllen.
Bei Zuzug innerhalb Deutschlands können Sie sich durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person anmelden lassen. Hierfür ist zusätzlich die Vorlage, einer von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Vollmacht sowie eine Ausweiskopie von Ihnen erforderlich. Die bevollmächtigte Person muss sich außerdem selbst ausweisen können.
Können Sie nicht selbst vorsprechen, so achten Sie bitte darauf, dass die Unterschriften in Ihrem Ausweis, auf dem Anmeldeformular und auf der Vollmacht identisch sind. Nur so können wir prüfen, ob es sich um Ihre Unterschrift handelt.
Ziehen Sie aus dem Ausland zu, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.
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