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Beglaubigungen
Für Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften benötigen Sie einen Termin!
Die Beglaubigung von Kopien erfolgt in der Regel sofort. Bei einer größeren Anzahl von Beglaubigungen und/oder höherem Publikumfsaufkommen kann es jedoch erforderlich sein, die Kopien zu hinterlegen. Sie werden in diesem Fall benachrichtigt, sobald die Kopien abgeholt werden können.
Beglaubigung von Schriftstücken
Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann an die Stelle des Originals treten.
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Personenstandsurkunden – diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
- Für Rentenzwecke kann durch das Rentenamt ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung)
- Führerscheine und Nationalpässe – hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig)
- Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus
Beglaubigungen sind also nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Zur Beglaubigung eines Dokuments ist in jedem Fall das Original vorzulegen.
Falls die Kopie eines deutschen Ausweisdokumentes beglaubigt werden soll, legen Sie bitte als Nachweis z.B. das Anforderungsschreiben der Behörde, der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, der Bank oder der Versicherung vor.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Die amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
- § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Voraussetzungen
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.
Hierzu zählen unter anderem:
- Einbürgerungsurkunden
- Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsberufen
- Bescheinigungen über Namensänderungen
- Schulzeugnisse
Nicht beglaubigt werden
- Unterschriften, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden
- Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z.B. Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten)
- Unterschriften ohne zugehörigen Text
Unterlagen
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originaldokument
- Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Kosten
Beglaubigung von Schriftstücken:
- 4,20 € je Schriftstück
- + 0,70 € je Kopie
Beglaubigung von Unterschriften:
- 2,50 € je Unterschrift
Bearbeitungsdauer
1-2 Arbeitstage, je nach Aufwand
Weitere Informationen
Ihre Originaldokumente können Sie nach Terminvereinbarung im Bürgerbüro abgeben. Je nach Anzahl und Aufwand der Beglaubigungen, kann die Bearbeitung 1-2 Arbeitstage in Anspruch nehmen.
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- Kostenpflichtig
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- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Für Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften benötigen Sie einen Termin!
Die Beglaubigung von Kopien erfolgt in der Regel sofort. Bei einer größeren Anzahl von Beglaubigungen und/oder höherem Publikumfsaufkommen kann es jedoch erforderlich sein, die Kopien zu hinterlegen. Sie werden in diesem Fall benachrichtigt, sobald die Kopien abgeholt werden können.
Beglaubigung von Schriftstücken
Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann an die Stelle des Originals treten.
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Personenstandsurkunden – diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
- Für Rentenzwecke kann durch das Rentenamt ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung)
- Führerscheine und Nationalpässe – hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig)
- Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus
Beglaubigungen sind also nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Zur Beglaubigung eines Dokuments ist in jedem Fall das Original vorzulegen.
Falls die Kopie eines deutschen Ausweisdokumentes beglaubigt werden soll, legen Sie bitte als Nachweis z.B. das Anforderungsschreiben der Behörde, der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, der Bank oder der Versicherung vor.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Die amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
- § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originaldokument
- Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.
Hierzu zählen unter anderem:
- Einbürgerungsurkunden
- Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsberufen
- Bescheinigungen über Namensänderungen
- Schulzeugnisse
Nicht beglaubigt werden
- Unterschriften, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden
- Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z.B. Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten)
- Unterschriften ohne zugehörigen Text
1-2 Arbeitstage, je nach Aufwand
Ihre Originaldokumente können Sie nach Terminvereinbarung im Bürgerbüro abgeben. Je nach Anzahl und Aufwand der Beglaubigungen, kann die Bearbeitung 1-2 Arbeitstage in Anspruch nehmen.
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7196/show