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 Fahrerlaubnis Ersterteilung / Erweiterung / Wiedererteilung beantragen

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

 

Eine erstmalige Fahrerlaubnis, die Erweiterung Ihrer bestehenden Fahrerlaubnis oder die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE können Sie beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg oder im Bürgerbüro beantragen. Antragsvordrucke sind erhältlich.

Bei einer erstmaligen Fahrerlaubnis können Sie den Antrag bereits bis zu 6 Monate vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters einreichen.

Rechtsgrundlagen

§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung

Voraussetzungen

  • in Geilenkirchen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet

Unterlagen

 

Bei Ersterteilung der Klasse B außerdem:

  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung

 

Bei Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE:

  • bisheriger Führerschein
  • ärztliches Gutachten/Zeugnis der Sehwerte
  • Gutachten der ärztlichen Untersuchung
  • ggf. Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

 

zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE:

  • testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)
  • ab 50. Lebensjahr ärztliches Gutachten „Reaktionstest“ für Klassen D1, D1E, D, DE

 

Sofern ein Führungszeugnis erforderlich ist, wird dieses im Bürgerbüro beantragt.

 

Kosten

  • 5,10 € für die Antragsannahme
  • ggf. 13,00 € für die Beantragung eines Führungszeugnisses

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Weitere Informationen

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

 

(z.B. grauer oder rosa Führerschein)

 
       
       
 

Geburtsjahr des

Tag, bis zu dem der Führerschein

 
 

des Fahrerlaubnisinhabers

umgetauscht sein muss

 
       
 

Vor 1953

19. Januar 2033

 
 

1953 bis 1958

19. Januar 2022

 
 

1959 bis 1964

19. Januar 2023

 
 

1965 bis 1970

19. Januar 2024

 
 

1971 oder später

19. Januar 2025

 
       
     

II.

Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

 
 

(EU-Kartenführerschein)

   
       
       
 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein

 
   

umgetauscht sein muss

 
       
 

1999 bis 2001

19. Januar 2026

 
 

2002 bis 2004

19. Januar 2027

 
 

2005 bis 2007

19. Januar 2028

 
 

2008

19. Januar 2029

 
 

2009

19. Januar 2030

 
 

2010

19. Januar 2031

 
 

2011

19. Januar 2032

 
 

2012 bis 18. Januar 2013

19 .Januar 2033

 
       

*

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum

19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.

Weitere Informationen unter:  www.kreis-heinsberg.de

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de

Fahrerlaubnis Ersterteilung / Erweiterung / Wiedererteilung beantragen

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

 

Eine erstmalige Fahrerlaubnis, die Erweiterung Ihrer bestehenden Fahrerlaubnis oder die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE können Sie beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg oder im Bürgerbüro beantragen. Antragsvordrucke sind erhältlich.

Bei einer erstmaligen Fahrerlaubnis können Sie den Antrag bereits bis zu 6 Monate vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters einreichen.

 

Bei Ersterteilung der Klasse B außerdem:

  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung

 

Bei Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE:

  • bisheriger Führerschein
  • ärztliches Gutachten/Zeugnis der Sehwerte
  • Gutachten der ärztlichen Untersuchung
  • ggf. Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

 

zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE:

  • testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)
  • ab 50. Lebensjahr ärztliches Gutachten „Reaktionstest“ für Klassen D1, D1E, D, DE

 

Sofern ein Führungszeugnis erforderlich ist, wird dieses im Bürgerbüro beantragt.

 

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

 

(z.B. grauer oder rosa Führerschein)

 
       
       
 

Geburtsjahr des

Tag, bis zu dem der Führerschein

 
 

des Fahrerlaubnisinhabers

umgetauscht sein muss

 
       
 

Vor 1953

19. Januar 2033

 
 

1953 bis 1958

19. Januar 2022

 
 

1959 bis 1964

19. Januar 2023

 
 

1965 bis 1970

19. Januar 2024

 
 

1971 oder später

19. Januar 2025

 
       
     

II.

Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

 
 

(EU-Kartenführerschein)

   
       
       
 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein

 
   

umgetauscht sein muss

 
       
 

1999 bis 2001

19. Januar 2026

 
 

2002 bis 2004

19. Januar 2027

 
 

2005 bis 2007

19. Januar 2028

 
 

2008

19. Januar 2029

 
 

2009

19. Januar 2030

 
 

2010

19. Januar 2031

 
 

2011

19. Januar 2032

 
 

2012 bis 18. Januar 2013

19 .Januar 2033

 
       

*

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum

19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.

Weitere Informationen unter:  www.kreis-heinsberg.de

  • 5,10 € für die Antragsannahme
  • ggf. 13,00 € für die Beantragung eines Führungszeugnisses
Führerschein, Fahrerlaubnis, Fahrzeugschein https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7292/show
Bürgerbüro
Markt 9 52511 Geilenkirchen
Telefon 02451 629-933
Fax 02451 629-929

Frau

Schmitz

Sachbearbeitung

Bürgerbüro

02451 629-933
buergerbuero@geilenkirchen.de

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Bürgerbüro

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