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Fahrerlaubnis Ersterteilung / Erweiterung / Wiedererteilung beantragen
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Eine erstmalige Fahrerlaubnis, die Erweiterung Ihrer bestehenden Fahrerlaubnis oder die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE können Sie beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg oder im Bürgerbüro beantragen. Antragsvordrucke sind erhältlich.
Bei einer erstmaligen Fahrerlaubnis können Sie den Antrag bereits bis zu 6 Monate vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters einreichen.
Rechtsgrundlagen
§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung
Voraussetzungen
- in Geilenkirchen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet
Unterlagen
-
Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
-
aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
Bei Ersterteilung der Klasse B außerdem:
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung
Bei Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE:
- bisheriger Führerschein
- ärztliches Gutachten/Zeugnis der Sehwerte
- Gutachten der ärztlichen Untersuchung
- ggf. Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE:
- testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)
- ab 50. Lebensjahr ärztliches Gutachten „Reaktionstest“ für Klassen D1, D1E, D, DE
Sofern ein Führungszeugnis erforderlich ist, wird dieses im Bürgerbüro beantragt.
Kosten
- 5,10 € für die Antragsannahme
- ggf. 13,00 € für die Beantragung eines Führungszeugnisses
Bearbeitungsdauer
4-6 Wochen
Weitere Informationen
Pflichtumtausch von Führerscheinen
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. | Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind | ||
(z.B. grauer oder rosa Führerschein) | |||
Geburtsjahr des | Tag, bis zu dem der Führerschein | ||
des Fahrerlaubnisinhabers | umgetauscht sein muss | ||
Vor 1953 | 19. Januar 2033 | ||
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 | ||
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | ||
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | ||
1971 oder später | 19. Januar 2025 | ||
II. | Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind* | ||
(EU-Kartenführerschein) | |||
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein | ||
umgetauscht sein muss | |||
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | ||
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | ||
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | ||
2008 | 19. Januar 2029 | ||
2009 | 19. Januar 2030 | ||
2010 | 19. Januar 2031 | ||
2011 | 19. Januar 2032 | ||
2012 bis 18. Januar 2013 | 19 .Januar 2033 | ||
* | Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. |
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.
Weitere Informationen unter: www.kreis-heinsberg.de
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Eine erstmalige Fahrerlaubnis, die Erweiterung Ihrer bestehenden Fahrerlaubnis oder die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE können Sie beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg oder im Bürgerbüro beantragen. Antragsvordrucke sind erhältlich.
Bei einer erstmaligen Fahrerlaubnis können Sie den Antrag bereits bis zu 6 Monate vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters einreichen.
§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung
-
Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
-
aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
Bei Ersterteilung der Klasse B außerdem:
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung
Bei Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE:
- bisheriger Führerschein
- ärztliches Gutachten/Zeugnis der Sehwerte
- Gutachten der ärztlichen Untersuchung
- ggf. Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE:
- testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)
- ab 50. Lebensjahr ärztliches Gutachten „Reaktionstest“ für Klassen D1, D1E, D, DE
Sofern ein Führungszeugnis erforderlich ist, wird dieses im Bürgerbüro beantragt.
- in Geilenkirchen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet
4-6 Wochen
Pflichtumtausch von Führerscheinen
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. | Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind | ||
(z.B. grauer oder rosa Führerschein) | |||
Geburtsjahr des | Tag, bis zu dem der Führerschein | ||
des Fahrerlaubnisinhabers | umgetauscht sein muss | ||
Vor 1953 | 19. Januar 2033 | ||
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 | ||
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | ||
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | ||
1971 oder später | 19. Januar 2025 | ||
II. | Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind* | ||
(EU-Kartenführerschein) | |||
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein | ||
umgetauscht sein muss | |||
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | ||
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | ||
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | ||
2008 | 19. Januar 2029 | ||
2009 | 19. Januar 2030 | ||
2010 | 19. Januar 2031 | ||
2011 | 19. Januar 2032 | ||
2012 bis 18. Januar 2013 | 19 .Januar 2033 | ||
* | Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. |
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.
Weitere Informationen unter: www.kreis-heinsberg.de
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7292/show