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 Regenwasserversickerung

Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

Innerhalb eines Wohngebietes, in dem die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, ist eine Versickerung auf dem jeweiligen Privatgrundstück nicht möglich, weil die Beseitigung bereits über die Stadt Geilenkirchen vorgenommen wird und wegen der Refinanzierung eine individuelle Versickerung nicht zulässig ist.

Versickerungsanlagen benötigen ausreichend Platz auf Ihrem Grundstück, so müssen die Anlagen mindestens einen Abstand von 2 Metern von der Grundstücksgrenze und mindestens 6 Metern von unterkellerten Gebäuden einhalten, um Wasserschäden am Gebäude zu vermeiden.

Die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück bringt für Sie finanzielle Einsparungen bei den Kanalbenutzungsgebühren, weil Sie für alle Flächen die nicht mehr in den öffentlichen Kanal entwässert werden keine Niederschlagswassergebühr entrichten müssen.

Auch der nachträgliche Einbau einer Niederschlagswasserversickerungsanlage ist möglich.

Aktuelle Antragsformulare können auf der Internetseite des Kreises Heinsberg http://www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/schlagwortindex/?ID=395 heruntergeladen werden.

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung Niederschlagswasser ist 3-fach über das Tiefbauamt an den Kreis Heinsberg zu stellen.

Zuständige Einrichtung

Tiefbauamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Regenwasserversickerung

Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

Innerhalb eines Wohngebietes, in dem die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, ist eine Versickerung auf dem jeweiligen Privatgrundstück nicht möglich, weil die Beseitigung bereits über die Stadt Geilenkirchen vorgenommen wird und wegen der Refinanzierung eine individuelle Versickerung nicht zulässig ist.

Versickerungsanlagen benötigen ausreichend Platz auf Ihrem Grundstück, so müssen die Anlagen mindestens einen Abstand von 2 Metern von der Grundstücksgrenze und mindestens 6 Metern von unterkellerten Gebäuden einhalten, um Wasserschäden am Gebäude zu vermeiden.

Die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück bringt für Sie finanzielle Einsparungen bei den Kanalbenutzungsgebühren, weil Sie für alle Flächen die nicht mehr in den öffentlichen Kanal entwässert werden keine Niederschlagswassergebühr entrichten müssen.

Auch der nachträgliche Einbau einer Niederschlagswasserversickerungsanlage ist möglich.

Aktuelle Antragsformulare können auf der Internetseite des Kreises Heinsberg http://www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/schlagwortindex/?ID=395 heruntergeladen werden.

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung Niederschlagswasser ist 3-fach über das Tiefbauamt an den Kreis Heinsberg zu stellen.

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Tiefbauamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen

Herr

Kroschewski

Stellvertretende Amtsleitung

312

02451 629-217
andreas.kroschewski@geilenkirchen.de