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 Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist zum Bezug von Wohnungen, die mit öffentlichen und nicht öffentlichen Geldern gefördert wurden, erforderlich. Auskunft, ob eine Wohnung gefördert wurde, gibt der Wohnungseigentümer, in der Regel der Vermieter oder der o.g. Sachbearbeiter.

Anspruch auf einen allgemeinen WBS haben Personen und Haushaltsgemeinschaften, deren jährliches anrechbares Gesamteinkommen nach §§ 14 und 15 WFNG NRW) die Einkommensgrenzen des § 13 WFNG NRW) nicht oder nur geringfügig überschreitet.

Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Personenzahl des Haushaltes der einen WBS beantragt. Ein 1 Personenhaushalt hat den Anspruch auf 50 m², 2Personenhaushalt 65 m², oder 2 Wohnräume, für jede weitere Person sind 15 m² oder 1 Wohnraum mehr anzuerkennen. Über evtl. Ausnahmen gibt der o.g. Sachbearbeiter Auskunft.
Der allgemeine WBS ist grundsätzlich formell bei der nach § 3 WFNG NRW zuständigen Stelle, hier Stadt Geilenkirchen, wenn die Person in Geilenkirchen gemeldet ist, zu stellen.

Der Wohnberechtigungsschein gilt nur in Nordrhein-Westfalen und ist ein Jahr gülitg. Diese Zeitspanne von einem Jahr bezieht sich auf die Zeit der Wohnungssuche. Bei Bezug einer entsprechenden Wohnung ist der WBS dem Vermieter auszuhändigen; bei einem späteren Umzug ist ggf. erneut ein WBS zu beantragen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Unterlagen

Dem Antrag sind Einkommensnachweise des Bruttoeinkommens aller Haushaltsangehörigen für die letzten 12 Monate beizufügen.

Haben Kinder das 16. Lebensjahr vollendet und gehen noch zur Schule, ist eine Schulbescheinigung vorzulegen. Ist ein Haushaltsmitglied noch in der Ausbildung oder studiert, ist der Ausbildungsvertrag oder BAföG-Bescheid erforderlich.

Liegt eine Schangerschaft vor, ist diese durch die Vorlage des Mutterpasses nachzuweisen.
Handelt es sich um ein junges Ehepaar und keiner der Partner ist älter als 40 Jahre und die Ehe wurde in den letzten 5 Jahren geschlossen, wird eine Kopie der Heiratsurkunde benötigt.
Liegt eine Schwerbehinderung einer Person im Haushalt vor, ist dies durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises und/oder einer Bescheinigung der Krankenkasse über eine Pflegestufe nachzuweisen.

Weitere Informationen

Die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden. Evtl. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.