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Befreiung von der Ausweispflicht
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Bitte beachten Sie:
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann persönlich oder von einer von Ihnen bevollmächtigten Person erfolgen.
Grundsätzlich ist jeder Deutsche ab dem 16. Lebensjahr verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Deutsche, die einen gültigen Reisepass besitzen, können sich auch mit diesem ausweisen.
Von der Ausweispflicht befreit werden können nur Personen
- für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem mit öffentlicher Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
- oder die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz
- Personalausweisverordnung
- Passverwaltungsvorschrift
Voraussetzungen
- deutsches Ausweisdokument
- in Geilenkirchen mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet
Unterlagen
- alter Personalausweis
- Nachweis über die Immobilität (ärztliches Attest, etc.)
- gegebenenfalls Vollmacht
Kosten
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.
Bearbeitungsdauer
Die Befreiung ist in der Regel sofort möglich.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Bitte beachten Sie:
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann persönlich oder von einer von Ihnen bevollmächtigten Person erfolgen.
Grundsätzlich ist jeder Deutsche ab dem 16. Lebensjahr verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Deutsche, die einen gültigen Reisepass besitzen, können sich auch mit diesem ausweisen.
Von der Ausweispflicht befreit werden können nur Personen
- für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem mit öffentlicher Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
- oder die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können.
- § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz
- Personalausweisverordnung
- Passverwaltungsvorschrift
- alter Personalausweis
- Nachweis über die Immobilität (ärztliches Attest, etc.)
- gegebenenfalls Vollmacht
- deutsches Ausweisdokument
- in Geilenkirchen mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet
Die Befreiung ist in der Regel sofort möglich.
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8336/show