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 Fahrausweise für Schüler

Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung-SchfkVO)

Zuständige Einrichtung

Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Fahrausweise für Schüler

Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.

Schülerfahrkarte, Schülerjahreskarte, Schülerfahrkosten https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8426/show
Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen

Frau

Lüttgens

Sachbearbeitung

407

02451 629-408
andrea.luettgens@geilenkirchen.de