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Stabsstelle Kommunaler Ordnungsdienst (KOD)
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb einer Kommune beeinflusst die Lebensqualität in einer Stadt wesentlich. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Vollzugskräfte des KOD als Teil der klassischen Eingriffsverwaltung tätig. Ihre Aufgaben sind in der Regel im Schichtdienst und zu Zeiten gesellschaftlichem Freizeitverhaltens abzuleisten.
Das Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) normiert insofern in § 3 Abs. 1, dass die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Damit ist auch die Stadt Geilenkirchen zunächst einmal mit der Aufgabe betraut, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 OBG). Neben den kommunalen Ordnungsbehörden ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in NRW aber auch Auftrag der Polizei und im § 1 des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) normiert.
Mit der textlich knapp gehaltenen Aufgabenzuweisung ist eine enorme Fülle von Verantwortlichkeiten verbunden. Jeglicher Rechtsverstoß stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, sodass das Aufgabenspektrum der örtl. Ordnungsbehörden alle Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger tangiert. So müssen die Ordnungsbehörden bei einfachen Parkverstößen über Ruhestörungen bis hin zur Vermeidung der Obdachlosigkeit und vielem mehr einschreiten.
Ein besonderer Fokus liegt auf dem Jugendschutz. Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren aus der Erwachsenenwelt zu schützen, beispielsweise vor finanzieller Ausbeutung, Gefahren der Sucht oder anderen Abhängigkeiten, wurde das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geschaffen. Das Gesetz gilt in der Öffentlichkeit und richtet sich ausdrücklich an Erwachsene. Es regelt, was sie Kindern und Jugendlichen erlauben können, was sie verkaufen und wo sie Zutritt gewähren dürfen.
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