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Schiedsamt

Beschreibung

Die Aufgaben der Schiedsperson:

Zwei Nachbarn streiten sich. Der Ast eines Baumes wächst über die gemeinsame Grundstücksgrenze. Der Streit eskaliert. Die Nachbarn beleidigen und bedrohen sich. Die Polizei wird gerufen. Ein alltägliches Beispiel. Viele Zivilstreitigkeiten und geringfügige Straftaten können über die Schiedsperson gelöst werden. Der Gang zum Schiedsamt ist in vielen Fällen eine Alternative zur Stranfanzeige. Wird bei Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Nachbarschaftsstreit sofort die Polizei informiert, hat das automatisch eine Anzeige zur Folge.

Beim Schiedsamt wird es den gegnerischen Parteien ermöglicht, einen Streit ohne Polizei und Justiz zu schlichten. Das übernehmen die geschulten Schiedspersonen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch.

Für eine Schlichtungsverhandlung kommen Straftat wie Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch in Frage. Mögliche Zivilstreitigkeiten sind Konflikte unter Nachbarn.

Verläuft ein Schlichtungs-/Sühneversuch bei einer Schiedsperson nicht erfolgreich, erhalten die Beteiligten darüber eine amtliche Bescheinigung, die eine Klage vor Gericht ermöglicht. Sollte die Staatsanwaltschaft, sofern sie über den Sachverhalt informiert ist, öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erklären, wird die Tat durch den Staat verfolgt.

Vorgerichtliche Streitschlichtung:

In welchen Fällen wird das Schiedsamt auf welcher gesetzlichen Grundlage tätig?

  • in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 13 SchAG NRW), zum Beispiel bei Schadensersatzforderungen, Verletzung der Hausordnung, Nachbarschaftsrecht (Einhaltung der Grundstücksgrenzen, Bepflanzung, Errichtung von Zäunen, Beschneiden von Hecken und Bäumen usw.)
  • in Strafsachen (§ 34 SchAG NRW), zum Beispiel bei Hausfriedensbruch (§ 223 Strafgesetzbuch [StGB]), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§187 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), Verletzung des Briefgeheimnisses (§202 StGB), Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Durch die Tätigkeit der Schiedsperson soll

  • eine Entlastung der Gerichte erreicht werden,
  • durch das persönliche Gespräch der streitenden Parteien in der Nachbarschaft mit der Schiedsperson der Frieden im nachbarschaftlichen Umfeld besonders gepflegt und die Notwendigkeit der Toleranz deutlich werden,
  • das Bewusstsein für die Eigenverantwortung und gesellschaftliche Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden,
  • eine Eintragung in das Strafregister für sogenannte "Bagatellfälle" vermieden werden;
  • ein Beitrag zur Entkriminalisierung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden

Ihr Ansprechpartner in Geilenkirchen:

Schiedsmann Theo Grein                  Tel.: 02451 68533

 

Weiterführenden Links: www.bds-aachen.de   www.schiedsamt.de

Rechtliche Grundlagen für die Schiedsämter ist das Schiedsamtgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW). Die Schiedsmänner und -frauen sind Organ der Rechtspflege. Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im SInne des § 380 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner (§ 14 Absatz 1 SchAG NRW).

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen