BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Übernahme von Bestattungskosten
Beschreibung
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 74 SGB XII
Jugend- und Sozialamt
Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und die vorrangige Verpflichtung anderer Personen zur Kostentragung sind kompliziert. Um eine schnelle Orientierung zu erhalten, sollten sich die Antragsteller telefonisch oder persönlich von der Sachbearbeiterin beraten lassen. Antragsunterlagen werden dann ggf. zur Verfügung gestellt.
Zuständige Einrichtungen
- Jugend- und Sozialamt
-
- Nikolaus-Becker-Str. 28-34
- 52511 Geilenkirchen
-
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 74 SGB XII
Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und die vorrangige Verpflichtung anderer Personen zur Kostentragung sind kompliziert. Um eine schnelle Orientierung zu erhalten, sollten sich die Antragsteller telefonisch oder persönlich von der Sachbearbeiterin beraten lassen. Antragsunterlagen werden dann ggf. zur Verfügung gestellt.
https://service.geilenkirchen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11418/show