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Versicherungsamt, Rentenberatung

Beschreibung

Im Sachgebiet werden die Aufgaben des Versicherungsamtes gem. § 93 Abs. 1 SGB IV wahrgenommen. Danach haben die Versicherungsämter in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen, Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung aufzunehmen, Sachverhalte für den Versicherungsträger aufzuklären sowie Äußerungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu fertigen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hierzu zählen besonders:

Auskunft und Beratung, Aufnahme und Prüfung von Anträgen, Amtshilfe für Versicherungsträger und Sozialgerichte.

SGB, besonders SGB IV einschl. Nebenvorschriften 

Jugend- und Sozialamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen