Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Melderecht: Hauptwohnung, Nebenwohnung, Alleinige Wohnung

Beschreibung

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

Bitte beachten Sie:

  • Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn Sie Ihr Anliegen bei der Online-Terminvereinbarung nur 1x auswählen.
  • Den Mietvertrag bitte nicht vorlegen! Es wird nur die Wohnungsgeberbestätigung benötigt und akzeptiert!

 

 

Sie können eine oder mehrere Wohnungen im Inland bewohnen.

Wohnungen werden unterschieden in

  • Alleinige Wohnung
  • Hauptwohnung
  • Nebenwohnung

Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 22 Bundesmeldegesetz (BMG).

 

  • Alleinige Wohnung

heißt, Sie haben nur eine Wohnung im Inland.

 

  • Hauptwohnung

heißt, Sie haben in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen. Die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung ist die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Vorwiegende Benutzung: Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo Sie sich am häufigsten aufhalten oder wo sich bei Verheirateten die Familie, sofern nicht dauerhaft getrennt lebend, am häufigsten aufhält.

 

  • Nebenwohnung

heißt, alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Haupt- und Nebenwohnung können auch innerhalb der gleichen Gemeinde bestehen. Die Anmeldung einer neu bezogenen Nebenwohnung muss bei der für die Anschrift der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.

 

Besonderheiten bei minderjährigen Kindern

Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Kind vorwiegend benutzt wird. Zieht das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung aus oder die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes wechselt von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einvernehmenserklärung abzugeben.

Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden/ummelden.

 

Besonderheiten bei Betreuten

Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht und somit die Pflicht zur Mitteilung über Haupt- und Nebenwohnsitz der Betreuerin/dem Betreuer.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht:

Sind Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet und beziehen für einen Zeitraum, nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Haben Sie Ihren hauptsächlichen Wohnsitz im Ausland, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet.

Sind Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet und möchten Sie diese Wohnung beibehalten, müssen Sie sich nicht anmelden, wenn Sie für einige Zeit in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen dienen, einziehen. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.

 

Wohnung im Ausland

Wohnungen im Ausland sind nach dem Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich.

 

Bitte beachten Sie:

Beziehen Sie eine Wohnung in Geilenkirchen, als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung oder Sie ziehen aus dem Ausland zu, haben Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

Eine Abmeldung in einer Gemeinde im Inland entfällt, da dies im Rahmen Ihrer Anmeldung erfolgt.

  • Bundesmeldegesetz
  • Verwaltungsvorschrift zu Bundesmeldegesetz

aller meldepflichtigen Personen

  • Personalausweis  - zur entsprechenden Änderung der Adresse -
  • Reisepass, falls vorhanden
  • anderer amtlicher Lichtbildausweis, wie ausländischer Reisepass und/oder IDCard 
  • Wohnungsgeberbestätigung



Bürgerbüro

  • Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Geilenkirchen
  • persönliche Vorsprache oder Vorsprache einer bevollmächtigten Person

Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente sowie andere erforderliche Unterlagen aller Familienmitglieder vorlegt. Volljährige Familienmitglieder müssen selbst vorsprechen oder eine Vollmacht erteilen.

Ziehen Sie aus dem Ausland zu, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Die Stadt Geilenkirchen erhebt keine Zweitwohnsitzsteuer.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen