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Hundehaltung

Beschreibung

Hundebestandsaufnahme in Geilenkirchen

Die Stadt Geilenkirchen führt ab Ende August zusammen mit der Firma Springer Kommunale Dienste eine Hundebestandsaufnahme in der Stadt durch. Durch die Befragung sämtlicher Haushalte sollen alle vorhandenen Hunde ermittelt werden. Ziel ist es dabei, Steuergerechtigkeit herzustellen und unterlassene Anmeldungen festzustellen. Alle Hundehalter sind nämlich eigentlich zur Anmeldung ihrer Hunde verpflichtet, jedoch kommen nicht alle Hundehalter dieser Pflicht zur Anmeldung nach. Falls Hunde nicht angemeldet wurden, muss mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung sowie einem Bußgeld gerechnet werden. 

Die Firma Springer ist für eine Vielzahl von Kommunen in diesem Bereich tätig, die Mitarbeitenden sind entsprechend geschult und können sich ausweisen, im Zweifelsfall können Rückfragen unter 02451/629-299 an die Stadtverwaltung gerichtet werden. Vorsorglich weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass die beauftragten Personen nicht die Wohnung betreten werden.

Fragen und Antworten finden Sie unter: Aktuelles - Hundebestandsaufnahme in Geilenkirchen.

 

Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. Es unterteilt Hunde in Kategorien. Für das Halten und Führen dieser Hunde bestehen erweiterte Pflichten.

Kategorie 1:
Gefährliche Hunde sind Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Auch andere Rassen können im Einzelfall gefährliche Hunde sein, wenn ihre Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.

Kategorie 2:
Hunde bestimmter Rassen sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastíno Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Kategorie 3:
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen sind sog. große Hunde.

Für alle Hunde gilt grundsätzlich, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere an einer geeigneten Leine zu führen sind:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.


Für die Haltung von Hunden der Kategorien 1 und 2 ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Erlaubnis muss vor Anschaffung des Hundes beantragt werden.

Die Haltung von Hunden der Kategorie 3 muss dagegen lediglich angezeigt werden.

 

  • Landeshundegesetz NRW

Bei erlaubnispflichtigen Hunden:

  • Sachkundenachweis vom Veterinäramt
  • Führungszeugnis (kann im Bürgerbüro beantragt werden)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Antragsformular (s. u.)



bei anzeigepflichtigen Hunden:

  • Ausgestellter Sachkundenachweis des Tierarztes
  • Haftpflichtversicherungsnachweis
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Antragsformular (s. u.)

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bei der Anzeige eines großen Hundes ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.
Für die Ausstellung einer Erlaubnis für erlaubnispflichtige Hunde wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.