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Eintragung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes
Beschreibung
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes einen Antrag auf Eintragung der Geburt im Geburtenregister stellen. Voraussetzung ist, dass die im Ausland geborene Peron die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos ist.
§ 36 Personenstandsgesetz
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes im Original sowie mit Übersetzung
- Geburtsurkunde der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern
- Übersetzung von ausländischen Urkunden: Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers benötigt. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden. In vielen Fällen müssen die Urkunden zusätzlich mit einer Apostille versehen sein oder zunächst durch die deutsche Botschaft legalisiert werden.
Standes- und Friedhofsamt
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Bitte beachten: Für die Eintragung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Bitte kontaktieren Sie die Standesbeamten.
Die Eintragung der Geburt im Geburtenregister kostet 40 Euro. Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben, für jede weitere Urkunde 5 Euro.
Zuständige Einrichtungen
- Standes- und Friedhofsamt
-
- Markt 9
- 52511 Geilenkirchen
-
- Telefon:
02451 629-934 - Fax:
02451 629-929 - E-Mail:
standesamt@geilenkirchen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Position: Abteilungsleitung
-
Telefon: 02451 629-926
-
E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-925
-
E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de
-
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02451 629-924
-
E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes einen Antrag auf Eintragung der Geburt im Geburtenregister stellen. Voraussetzung ist, dass die im Ausland geborene Peron die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos ist.
§ 36 Personenstandsgesetz
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes im Original sowie mit Übersetzung
- Geburtsurkunde der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern
- Übersetzung von ausländischen Urkunden: Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers benötigt. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden. In vielen Fällen müssen die Urkunden zusätzlich mit einer Apostille versehen sein oder zunächst durch die deutsche Botschaft legalisiert werden.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Bitte beachten: Für die Eintragung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Bitte kontaktieren Sie die Standesbeamten.