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Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Beschreibung

Sollten Sie Ihre Ehe im Ausland geschlossen haben, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes einen Antrag auf Eintragung Ihrer Ehe im Eheregister stellen. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos sind. Nach der Beurkundung der Ehe im Ehregister kann Ihnen jederzeit eine Eheurkunde ausgestellt werden.

§ 34 Personenstandsgesetz

  • Personalausweis oder Reisepass

    Sollten Sie die Anerkennung als Asylberechtigte, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling besitzen, bringen Sie bitte Ihren Reiseausweis mit.

  • Heiratsurkunde

    Bei fremdsprachigen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Sollte die Urkunde nicht in lateinischen Buchstaben verfasst sein, ist eine Transliteration nach ISO-Norm notwendig. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen. In vielen Fällen muss die Heiratsurkunde zusätzlich mit einer Apostille versehen sein oder zunächst durch die deutsche Botschaft legalisiert werden. Wir beraten Sie gerne.

  • Nachweis der Geburtsdaten und der Namensführung

    Wenn Sie in Deutschland geboren sind, müssen Sie eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister vorlegen. Eine Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung reichen nicht aus. Sie erhalten die Abschrift bei dem Standesamt, das Ihre Geburt beurkundet hat. Die Urkunde müssen Sie im Original vorlegen. Sollten Sie im Ausland geboren sein, beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter "Hinweise und Besonderheiten".

  • Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen Kinder

    Haben Sie ein gemeinsames Kind, so benötigen wir eine Geburtsurkunde, in der Sie beide als Eltern eingetragen sind. Eine solche Urkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem die Geburt Ihres Kindes eingetragen wurde.

  • Einige spezielle Anforderungen

    Es gibt Fälle, in denen weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Bitte lesen Sie die Punkte unter "Hinweise und Besonderheiten" gut durch, damit Ihre Nachweise vollständig sind.

Standes- und Friedhofsamt

  • Wenn Sie im Ausland geboren sind, müssen Sie eine Geburtsurkunde mit Elternangabe einreichen. Die Geburtsurkunde erhalten Sie bei der Behörde, bei der Ihre Geburt registriert wurde. Für ausländische Geburtsurkunden gelten die gleichen Bestimmungen zur Übersetzung und mehrsprachigen Urkunden wie für die Heiratsurkunde. Auch bei der Geburtsurkunde kann eine Überbeglaubigung der Urkunde erforderlich sein.
  • Sollten Sie als Aussiedlerin, Aussiedler, Übersiedlerin oder Übersiedler nach Deutschland gekommen sein, benötigen Sie neben Ihrer Geburtsurkunde mit Übersetzung den Nachweis Ihrer Namensführung, zum Beispiel eine Bescheinigung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes. Viele Familien, die als Aus- oder Übersiedler nach Deutschland gekommen sind, haben beim Standesamt des Wohnsitzes in Deutschland ein Familienbuch anlegen lassen. Dabei wurde in den meisten Fällen die Namensführung geregelt. Sollte Ihre Familie ein Familienbuch haben anlegen lassen, bringen Sie bitte eine neue, vom Standesamt beglaubigte Kopie des Familienbuches mit.
  • Sollte sich Ihr Name durch eine Namensänderung geändert haben, ist die Vorlage der Namensänderungsurkunde notwendig.
  • Wenn Sie vor dieser Ehe bereits in Deutschland verheiratet oder verpartnert gewesen sind, benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle beglaubigte Ablichtung des Eheregisters Ihrer letzten Ehe mit Auflösungsvermerk, beziehungsweise die Partnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk. Die Ablichtung aus dem Eheregister erhalten Sie beim Standesamt Ihres Heiratsortes. Die Ablichtung aus dem Lebenspartnerschaftsbuch erhalten Sie bei dem Standesamt oder der Behörde, wo Ihre Partnerschaft eingetragen wurde.
  • Ist Ihre Ehe oder Partnerschaft erst vor kurzem aufgelöst worden, so dass die Auflösung noch nicht im Eheregister beziehungsweise Partnerschaftsbuch eingetragen ist, reicht neben der Ablichtung des Eheregisters oder der Partnerschaftsurkunde auch das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk aus. Das rechtskräftige Scheidungsurteil müssen Sie auch vorlegen, wenn Ihre Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland erfolgte oder die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde.

Für die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Bitte kontaktieren Sie die Standesbeamten.

Die Prüfung und Eintragung der Auslandsehe kostet 40 Euro.  Für die Ausstellung einer Eheurkunde wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen