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Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Beschreibung

Gewerbetreibende, z. B. Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und Gärtner, bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen einer vorherigen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann.

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sind. Die Erlaubnis wird durch Ausstellen einer Berechtigungskarte erteilt. Diese kann bei der Friedhofsverwaltung für einen Tag oder ein Jahr beantragt werden.

  • § 7   Satzung der Stadt Geilenkirchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen
  • § 10 Satzung über die Erhebung von Gebühren der Stadt Geilenkirchen
  • Eignungsnachweise
  • Antragsformular

Friedhofsamt

Gewerbliche Arbeiten dürfen an Wochentagen nur während der Öffnungszeiten des Friedhofes, jedoch nicht länger als 19.00 Uhr, an Samstagen nicht länger als 13.00 Uhr sowie an Werktagen vor Feiertagen bis 13.00 Uhr ausgeführt werden.

Berechtigungskarten gem. § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Gültigkeitsdauer 1 Jahr 60,00 €

Gültigkeitsdauer 1 Tag 15,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen