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Angleichung des Namens

Beschreibung

Nach dem deutschen Namensrecht führt eine Person mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen. Andere Rechtsordnungen kennen eine derartige Unterscheidung zwischen den Namen nicht immer. 

Eine Person, die einen Namen nach einem solchen Recht erworben hat, und deren Name sich nunmehr nach deutschem Recht richtet, kann ihren Namen durch eine Erklärung an die deutsche Namensform angleichen.

Es gibt verschiedene Formen der Angleichung des Namens: 

1.)    Wird bisher ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen bestimmt werden (z.B. bei mehrgliedrigen arabischen Namen wie Achmed und Hassan). Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.

2.)    Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.

3.)    Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z.B. Vatersname).

4.)    Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen.

5.)    Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden (z.B. „Piotr Meierow“ wird „Peter Meier“.)

  • Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • § 43 Personenstandsgesetz
  • § 94 Bundesvertriebenengesetz

Notwendige Unterlagen:

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass, etc.)
  • Wenn ein Familienbuch geführt wird, in dem der Erklärende in Spalte 1, 2 oder 9 eingetragen ist: beglaubigte Abschrift des Familienbuches
  • Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der Geburtsurkunde ergeben (welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden)
  • Nachweis darüber, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist (z.B. Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung über Rechtswahlerklärung)
  • Ggf. Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, für die eine Erklärung abgegeben werden soll.

Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. 
Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über 5 Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 

Die Angleichungserklärung sowie die ggf. erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen durch einen Standesbeamten oder einen Notar öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. 

Bitte beachten: Für die Angleichung des Namens ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Bitte kontaktieren Sie die Standesbeamten.

Die Angleichung des Namens ist gebührenfrei.

Die Angleichung des Namens ist gebührenfrei.

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