Fahrausweise für Schüler

Beschreibung

Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.

Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung-SchfkVO)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen