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Gleichstellungsangelegenheiten

Beschreibung

Allgemeines

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist verfassungsrechtlich in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert. Zur Verwirklichung dieses Grundrechts wurde das Landesgleichstellungsgesetz erlassen, das unter anderem für Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Die Umsetzung der Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes in den Gemeinden wird durch die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt.

Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Stadtverwaltung bei allen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung haben und stehen den Beschäftigten sowie Bürgerinnen und Bürgern in Fragen der Gleichstellung zur Verfügung. Hierzu gehören Themen wie: Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld, Wiedereinstieg in den Beruf, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Gewalt gegen Frauen oder Mobbing.

Interessante Externe Links:

Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 5 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

§ 4 Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen