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Beurkundungen von Geburten

Beschreibung

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet. Kommt Ihr Kind z.B. im Heinsberger Krankenhaus zur Welt, müssen Sie die Geburt beim Standesamt Heinsberg beurkunden lassen.

  • Geburtsanzeige des Krankenhauses, der Hebamme, des Haus- oder Notarztes

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass von beiden Elternteilen, wenn sie in die Urkunde eingetragen werden sollen, ansonsten von der Mutter

  • Geburtsurkunden beider Elternteile. Bei bestehender Ehe zusätzlich die Eheurkunde.

  • gegebenenfalls Nachweis über bereits beurkundete Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Müttern

  • gegebenenfalls Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Müttern

Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird vom Krankenhaus verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde; die Klinik zeigt die Geburt offiziell an. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den beziehungsweise die Vornamen und den Familiennamen ihres Kindes einzutragen.

Entsprechend dem Personenstand der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden. 

verheiratete Mutter

  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder
  • Ablichtung aus dem Eheregister oder
  • Heiratsurkunde/ Eheurkunden und die Geburtsurkunden beider Elternteile

ledige Mutter

  • die eigene Geburtsurkunde

geschiedene Mutter

  • die eigene Geburtsurkunde, die Eheurkunde/Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
  • die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder 
  • die beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Scheidungsvermerk

Gegebenenfalls ist die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich.

verwitwete Mutter

  • die eigene Geburtsurkunde, die Eheurkunde/Heiratsurkunde und Sterbeurkunde oder
  • die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch und Sterbeurkunde oder
  • die beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Vermerk über den Tod des Ehemannes

Im Einzelfall können nach Prüfung weitere Unterlagen erforderlich sein.

 

Informationen für unverheiratete Mütter

Soll der Vater direkt bei der Beurkundung der Geburt in die Geburtsurkunde eingetragen werden, ist die Anerkennung der Vaterschaft notwendig. Dies können Sie im Jugendamt oder bei uns im Standesamt erledigen.

Bitte vereinbaren Sie vor Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung einen Termin. Bringen Sie zum Termin bitte Ihre Ausweise und die Geburtsurkunden mit.

Beachten Sie bitte, dass Sie im Standesamt keine Sorgeerklärung abgeben können. Sorgeerklärungen können Sie nur im Jugendamt oder einem Notar (gebührenpflichtig) beurkunden lassen. Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke, wie Kindergeld, Krankenkasse oder Elterngeld werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.

Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden bestellt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen