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Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII

Beschreibung

Unterstützung für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Familien bzw. Erziehungsberechtigten

Seit dem 01.01.2024 werden in den Jugendämtern Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen eingesetzt. Auf Wunsch stehen sie jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Familien bzw. Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung, im Antragsverfahren sowie im gesamten Hilfeprozess im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen zur Seite.

 

Was heißt eigentlich Eingliederungshilfe?

Einfach ausgedrückt bedeutet Eingliederung Teil einer Gruppe oder Gemeinschaft zu sein. Einstellungs- und umweltbedingte Barrieren in unserer Gesellschaft (Vorurteile, Ängste, Kommunikationsschwierigkeiten, bauliche Gegebenheiten usw.) erschweren, beeinträchtigen oder verhindern jedoch manchmal in Wechselwirkung mit einer Behinderung die Teilhabe am Gemeinschaftsleben für einen Menschen. Das kann z. B. in der Kita, in der Schule, am Arbeitsplatz, in der Freizeit oder in der Familie der Fall sein. Für eine inklusive Gesellschaft braucht es deswegen Eingliederungshilfen, die zu mehr Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Beteiligung für Menschen mit Behinderungen führen können.

 

Warum gibt es Verfahrenslotsen/-innen?

Die Einführung der Verfahrenslotsen/-innen erfolgte im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG). Für betroffene junge Menschen und ihre Familien bzw. Erziehungsberechtigten können mit dem Antragsverfahren und dem gesamten Hilfeprozess der Eingliederungshilfen Fragen, Unklarheiten und auch Widrigkeiten verbunden sein. Daneben sind ihnen Handlungsmöglichkeiten und Rechte häufig nicht bekannt. Um diese Hürden zu überwinden, beraten Verfahrenslotsen/-innen Ratsuchende.

Gleichzeitig geben sie den Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Hilfestellung bei der Ausgestaltung der sogenannten inklusiven Lösung, welche im Jahr 2028 eingeführt werden soll. Diese umfasst insbesondere die Unterstützung des örtlichen Trägers bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.

 

Was sind die konkreten Aufgaben von Verfahrenslotse/-innen?

Der zentrale Auftrag von Verfahrenslotsen/-innen besteht darin, junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Familien bzw. Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung, Wahrnehmung und Verfolgung von Eingliederungshilfeleistungen zu begleiten.

Dies beinhaltet insbesondere Betroffene bei der Erfüllung ihrer Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass sie entsprechende Rechte im Verfahren oder Hilfeprozess in Anspruch nehmen. Es kann z. B. um den Wunsch nach einer Integrationshilfe in der Kita oder Schule, die Beantragung einer Autismustherapie oder die Sicherstellung behinderungsbedingter Hilfsmittel gehen. Für die Leistungserbringung von Eingliederungshilfen können verschiedene Rehabilitationsträger infrage kommen wie etwa das Jugendamt, das Sozialamt, der Landschaftsverband, die Agentur für Arbeit oder die Krankenkassen.

Um ihrem Auftrag vollumfänglich nachzugehen, erfüllen Verfahrenslotsen/-innen vor allem folgende Aufgaben:

  • Unterstützung und Beratung bei der Orientierung im Leistungssystem.
  • Hilfestellung beim Ausfüllen von Formularen sowie dem Verfassen von Anträgen für Leistungen aus der Eingliederungshilfe.
  • Informieren über Adressen und Kontakte der zuständigen Stellen.
  • „Übersetzung“ von Verwaltungsentscheidungen, Moderation in Konfliktfällen und Aufklärung über Rechtsbehelfe
  • Teilnahme auf Wunsch an Planverfahren (z.B. Hilfeplanverfahren, Gesamtplanverfahren, Teilhabeplanverfahren und -konferenzen).
  • Halbjährliche Berichterstattung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere den Rehabilitationsträgern.

Verfahrenslotsen/-innen verpflichten sich vorrangig den Interessen der Ratsuchenden und agieren unabhängig. In besonderen Konfliktfällen können sie deswegen auch gegen die Interessen des Jugendamtes oder des Rehabilitationsträgers handeln.

 

Wer darf Verfahrenslotsen/-innen in Anspruch nehmen?

Die Beratungsfunktion der Verfahrenslotsen/-innen richtet sich speziell an junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten. Allerdings gilt ihre Beratung nicht als vollumfängliche Rechtsberatung. Die Familien tragen weiterhin die Verantwortung für das Vorgehen bei der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen. Das Hinzuziehen von Verfahrenslotsen/-innen ist freiwillig und kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werden. Das heißt, Sie werden entweder punktuell oder während des gesamten Verfahrens bzw. Hilfeprozesses begleitet.

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an Swen Laufens, den Verfahrenslotsen der Stadt Geilenkirchen, unter 02451/629-356 oder swen.laufens@geilenkirchen.de.

 

§ 10b SGB VIII

 

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