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Freistellungsverfahren
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von WOhngebäuden einschließlich inrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).
Rechtsgrundlagen
§ 67 BauO NRW
Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von WOhngebäuden einschließlich inrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).
Genehmigungsfreistellung, Kenntnisnahme Verfahren, bauordnungsrechtliches Verfahren https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10900/showHerr
Dyong
Amtsleitung
210
Herr
Brauner
Sachbearbeitung
213