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Freistellungsverfahren
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von WOhngebäuden einschließlich inrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).
Rechtsgrundlagen
§ 67 BauO NRW
Zuständige Einrichtung
Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Herr Brauner: Stellvertretende Amtsleitung
Tel: 02451 629-213
E-Mail: winfried.brauner@geilenkirchen.de
Tel: 02451 629-213
E-Mail: winfried.brauner@geilenkirchen.de
Freistellungsverfahren Genehmigungsfreistellung, Kenntnisnahme Verfahren, bauordnungsrechtliches Verfahren
Im Geltungsplan eines Bebauungsplanes bedarf die Errichtung oder Änderung von WOhngebäuden einschließlich inrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter im Gesetz genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Diese Gebäude können im sogenannten Freistellungsverfahren errichtet werden (§ 67 BauO NRW).
§ 67 BauO NRW
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10900/show Bauaufsichtsamt
001 Markt 9 52511 Geilenkirchen
Herr Dyong Amtsleitung 210
02451 629-210
02451 629-296
heiner.dyong@geilenkirchen.de
Herr Brauner Stellvertretende Amtsleitung 213
02451 629-213
02451 629-296
winfried.brauner@geilenkirchen.de