BIS: Suche und Detail

 Führerscheinantrag

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

 

Sie möchten eine Fahrerlaubnis erstmalig beantragen, Ihre vorhandene Fahrerlaubnis erweitern oder verlängern? Den entsprechenden "Antrag auf Fahrerlaubnis" können Sie sowohl im Bürgerbüro als auch beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.

Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Besuch einer Fahrschule erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen Ihre Eignung und Befähigung bestehen. Den Antrag für den Führerschein können SIe bereits (bis zu 6 Monate) vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters im Bürgerbüro oder beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen.

Rechtsgrundlagen

§ 21 Fahrerlaubnis-Verordnung

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass sowie für Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:Ÿ Passbild (35 x 45 mm),
  • ŸSehtestbescheinigung (ggf. augenärztliches Gutachten)
  • ŸNachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:Ÿ Passbild (35 x 45 mm),Ÿ ärztliches Gutachten,Ÿ Gutachten/Zeugnis über die Sehwerte,Ÿ Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,Ÿ ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE:Ÿ testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)

Kosten

5,10 € für die Antragsannahme sowie zzgl. Gebühren bei der Kreisverwaltung Heinsberg und ggf. 13,00 € für ein Führungszeugnis

Weitere Informationen

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

 

 

(z.B. grauer oder rosa Führerschein)

 
       
       
 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 
       
       
 

Vor 1953

19. Januar 2033

 
 

1953 bis 1958

19. Januar 2022

 
 

1959 bis 1964

19. Januar 2023

 
 

1965 bis 1970

19. Januar 2024

 
 

1971 oder später

19. Januar 2025

 
       
     

II.

Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

 
 

(EU-Kartenführerschein)

   
       
       
 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 
       
       
 

1999 bis 2001

19. Januar 2026

 
 

2002 bis 2004

19. Januar 2027

 
 

2005 bis 2007

19. Januar 2028

 
 

2008

19. Januar 2029

 
 

2009

19. Januar 2030

 
 

2010

19. Januar 2031

 
 

2011

19. Januar 2032

 
 

2012 bis 18. Januar 2013

19 .Januar 2033

 
       

*

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum

19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.

Weitere Informationen unter:

https://www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/schlagwortindex/?ID=109

Dienstleistung jetzt online nutzen!

Sprung zur Icon Legende.

Icon Legende

  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Onlinedienstleistung

Sprung zur Icon Legende.

Icon Legende

  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de

Führerscheinantrag

Sie möchten eine Fahrerlaubnis erstmalig beantragen, Ihre vorhandene Fahrerlaubnis erweitern oder verlängern? Den entsprechenden "Antrag auf Fahrerlaubnis" können Sie sowohl im Bürgerbüro als auch beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.

Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Besuch einer Fahrschule erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen Ihre Eignung und Befähigung bestehen. Den Antrag für den Führerschein können SIe bereits (bis zu 6 Monate) vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters im Bürgerbüro oder beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung einreichen.

  • Personalausweis oder Pass sowie für Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:Ÿ Passbild (35 x 45 mm),
  • ŸSehtestbescheinigung (ggf. augenärztliches Gutachten)
  • ŸNachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:Ÿ Passbild (35 x 45 mm),Ÿ ärztliches Gutachten,Ÿ Gutachten/Zeugnis über die Sehwerte,Ÿ Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,Ÿ ggf. Nachweis gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • zusätzlich für Klassen D1, D1E, D, DE:Ÿ testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Reaktionstest)

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

 

 

(z.B. grauer oder rosa Führerschein)

 
       
       
 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 
       
       
 

Vor 1953

19. Januar 2033

 
 

1953 bis 1958

19. Januar 2022

 
 

1959 bis 1964

19. Januar 2023

 
 

1965 bis 1970

19. Januar 2024

 
 

1971 oder später

19. Januar 2025

 
       
     

II.

Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

 
 

(EU-Kartenführerschein)

   
       
       
 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 
       
       
 

1999 bis 2001

19. Januar 2026

 
 

2002 bis 2004

19. Januar 2027

 
 

2005 bis 2007

19. Januar 2028

 
 

2008

19. Januar 2029

 
 

2009

19. Januar 2030

 
 

2010

19. Januar 2031

 
 

2011

19. Januar 2032

 
 

2012 bis 18. Januar 2013

19 .Januar 2033

 
       

*

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum

19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung stellen.

Weitere Informationen unter:

https://www.kreis-heinsberg.de/buergerservice/schlagwortindex/?ID=109

5,10 € für die Antragsannahme sowie zzgl. Gebühren bei der Kreisverwaltung Heinsberg und ggf. 13,00 € für ein Führungszeugnis

Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisantrag, Führerschein, Personenbeförderungsschein ( Antrag auf Erweiterung des Führerscheins ) https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10901/show
Bürgerbüro
Markt 9 52511 Geilenkirchen
Telefon 02451 629-933
Fax 02451 629-929

Frau

Schmitz

Sachbearbeitung

Bürgerbüro

02451 629-933
buergerbuero@geilenkirchen.de

Frau

Reichert

Sachbearbeitung

Bürgerbüro

02451 629-933
buergerbuero@geilenkirchen.de

Frau

Pfeifer

Sachbearbeitung

Bürgerbüro

02451 629-933
buergerbuero@geilenkirchen.de

Frau

Wilms

Sachbearbeitung

Bürgerbüro

02451 629-933
buergerbuero@geilenkirchen.de