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 Umbau / Umnutzung des Gebäudes

Der Umbau oder die Umnutzung eines Gebäudes ist oft genehmigungsbedürftig nach der BauO NRW. Es kann aber auch sein, dass nur das Freistellungsverfahren zu durchlaufen ist oder auch Umbau oder Umnutzung so unerheblich ist, dass sie sowohl ohne Baugenehmigung wie auch ohne Freistellungsverfahren zulässig sind.

Zuständige Einrichtung

Bauaufsichtsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen