BIS: Suche und Detail

 Einebnung eines Grabes

Mit Ablauf der Ruhefrist müssen die Nutzungsberechtigten entscheiden, ob eine Verlängerung/ein Nachkauf des Grabes gewünscht ist (nur bei Wahlgräbern möglich) oder ob die Grabstätte eingeebnet werden soll.

Reihengräber können mit Ablauf der Nutzungszeit nicht mehr verlängert werden!

Im Falle der Einebnung kann der Nutzungsberechtigte entscheiden, ob er die Einebnung eigenverantwortlich durchführen oder die Friedhofsverwaltung mit der Einebnung beauftragen möchte.

Wird die Einebnung durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen, ist dies gebührenpflichtig. In diesem Fall werden die Personal- und Sachkosten für die Dauer der Einebnung ermittelt.

Auch vor Ablauf der Ruhefrist ist eine Einebnung der Grabstätte jeder Zeit möglich. Voraussetzung hierfür das schriftliche Einverständnis des Nutzungsberechtigen (die Erklärung finden Sie unter „Download“).

 

Bei Fragen zu den Ruhefristen von Gräbern, dem Einebnen der Gräber sowie evtl. entstehender Kosten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner*innen des Friedhofsamtes.

Zuständige Einrichtung

Standes- und Friedhofsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de

Zuständige Kontaktpersonen

Einebnung eines Grabes

Mit Ablauf der Ruhefrist müssen die Nutzungsberechtigten entscheiden, ob eine Verlängerung/ein Nachkauf des Grabes gewünscht ist (nur bei Wahlgräbern möglich) oder ob die Grabstätte eingeebnet werden soll.

Reihengräber können mit Ablauf der Nutzungszeit nicht mehr verlängert werden!

Im Falle der Einebnung kann der Nutzungsberechtigte entscheiden, ob er die Einebnung eigenverantwortlich durchführen oder die Friedhofsverwaltung mit der Einebnung beauftragen möchte.

Wird die Einebnung durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen, ist dies gebührenpflichtig. In diesem Fall werden die Personal- und Sachkosten für die Dauer der Einebnung ermittelt.

Auch vor Ablauf der Ruhefrist ist eine Einebnung der Grabstätte jeder Zeit möglich. Voraussetzung hierfür das schriftliche Einverständnis des Nutzungsberechtigen (die Erklärung finden Sie unter „Download“).

 

Bei Fragen zu den Ruhefristen von Gräbern, dem Einebnen der Gräber sowie evtl. entstehender Kosten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner*innen des Friedhofsamtes.

Einebnung, Grab, Gräber, Grabstätte https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11716/show
Standes- und Friedhofsamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen
Telefon 02451 629-934
Fax 02451 629-929

Frau

Weber

Sachbearbeitung

25

02451 629-925
standesamt@geilenkirchen.de

Frau

Philippen

Sachbearbeitung

24

02451 629-924
standesamt@geilenkirchen.de