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Melderegisterauskunft
Die Beantragung einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sie können gebührenpflichtig eine Melderegisterauskunft über eine Person/Personen einholen. Sie erhalten dann die letzte in Geilenkirchen bekannte Anschrift zu der/den Person/Personen. Unterschieden wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft.
Die einfache Melderegisterauskunft informiert über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Gegebenenfalls Doktorgrad
Die erweiterte Melderegisterauskunft informiert außerdem über
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- Frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Gesetzlicher Vertreter
- Sterbetag und -ort
Da es sich bei einer erweiterten Melderegisterauskunft um besonders schutzwürdige Daten handelt, ist für jede einzelne Angabe, die Sie begehren, eine Begründung erforderlich. Geeignete Unterlagen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht, sind dem Antrag beizufügen. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von dem Betroffenen selbst erhalten werden können.
Rechtsgrundlagen
§§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Voraussetzungen
Eine Auskunft kann nur erteilt werden, wenn mit den von Ihnen gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Hilfreich sind neben Angaben zu Namen, Anschrift oder Geburtsdatum auch Angaben von Namensteilen, früheren Namen und früheren Anschriften.
Unterlagen
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- formloser Antrag oder Antragsformular, siehe Downloads
- im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft, eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses
Kosten
Die Gebühr ist im Voraus in bar, als Verrechnungscheck oder per Überweisung (legen Sie Ihrer Anfrage eine Kopie des Überweisungsträgers bei) fällig.
- einfache Melderegisterauskunft 11,- €
- erweiterte Melderegisterauskunft 15,- €
Per Überweisung (Kreissparkasse Heinsberg):
Stadtkasse Geilenkirchen
IBAN: DE04 3125 1220 0000 0027 33 SWIFT-BIC.: WELADED1ERK
unter Angabe des Kassenzeichens (KZ.) 1.000
Bearbeitungsdauer
In der Regel sofort
Weitere Informationen
Die Gebühr ist für jede angefragte Person und auch in folgenden Fällen zu entrichten:
- wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist
- bei einer neutralen Antwort (wenn eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden kann)
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
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- Kostenpflichtig
Downloads
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Beantragung einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sie können gebührenpflichtig eine Melderegisterauskunft über eine Person/Personen einholen. Sie erhalten dann die letzte in Geilenkirchen bekannte Anschrift zu der/den Person/Personen. Unterschieden wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft.
Die einfache Melderegisterauskunft informiert über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Gegebenenfalls Doktorgrad
Die erweiterte Melderegisterauskunft informiert außerdem über
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- Frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Gesetzlicher Vertreter
- Sterbetag und -ort
Da es sich bei einer erweiterten Melderegisterauskunft um besonders schutzwürdige Daten handelt, ist für jede einzelne Angabe, die Sie begehren, eine Begründung erforderlich. Geeignete Unterlagen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht, sind dem Antrag beizufügen. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von dem Betroffenen selbst erhalten werden können.
§§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- formloser Antrag oder Antragsformular, siehe Downloads
- im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft, eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses
Eine Auskunft kann nur erteilt werden, wenn mit den von Ihnen gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Hilfreich sind neben Angaben zu Namen, Anschrift oder Geburtsdatum auch Angaben von Namensteilen, früheren Namen und früheren Anschriften.
In der Regel sofort
Die Gebühr ist für jede angefragte Person und auch in folgenden Fällen zu entrichten:
- wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist
- bei einer neutralen Antwort (wenn eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden kann)